Rechtsprechung
AG Krefeld, 05.02.2015 - 23 Gs 257/15 |
Verfahrensgang
- AG Krefeld, 05.02.2015 - 23 Gs 257/15
- OLG Düsseldorf, 18.01.2017 - 3 Wx 237/16
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 18.01.2017 - 3 Wx 237/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohn-, …
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Juli 2016 gegen die Durchsuchungsanordnungen durch Beschlüsse des Amtsgerichts Krefeld vom 5. Februar 2015 (Az.: 23 Gs 257/15) und vom 6. Mai 2016 (Az.: 23 Gs 555/16) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.Daraufhin ordnete das Amtsgericht Krefeld antragsgemäß durch Beschluss vom 5. Februar 2015 (Az.: 23 Gs 257/15) gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr: 2, Satz 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 PolG NRW, 81 b 2. Alt. StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beteiligten zu 1) zum Zwecke ihrer Ergreifung und zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für die damalige Anschrift Straße 0, 00000 Krefeld an.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 hat die Beteiligte zu 1) gegen "den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 5. Februar 2015 Az. 23 Gs 555/16 (23 Gs 257/15 alt!) Beschwerde" eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten.