Rechtsprechung
AG Kulmbach, 04.02.2002 - 002 F 298/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eheaufhebung auf Grund des Verschweigens von Vorstrafen; Bestimmung zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung; Offenbarungspflicht des Ehegatten ohne ausdrückliche Nachfrage bei Umständen mit grundlegender Bedeutung für die eheliche Gemeinschaft und das ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Ehrlichkeit ist Trumpf
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3
Voraussetzungen für die Eheaufhebung; Aufhebungsgrund i.S. von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2112
- FamRZ 2002, 1561
Wird zitiert von ...
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 16.03.2018 - 180 F 2437/17
Eheaufhebung - bei Heirat eines Straftäters
Dieses rechtfertigt die Annahme einer Offenbarungspflicht gegenüber der heiratswilligen Antragstellerin auch ohne Nachfrage, und zwar umso mehr, als es sich um einen Umstand handelt, der zukünftig für die eheliche Gemeinschaft und das Familienleben von grundlegender Bedeutung ist (vgl. ähnlich AG Kulmbach, Urteil vom 04.02.2002 - 2 F 298/01 - zitiert bei Juris).