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AG Kulmbach, 18.06.2021 - 70 C 73/21 |
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- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Kulmbach, 18.06.2021 - 70 C 73/21
(BGH, NJW 2014, S. 3151, 3152, BGH NJW 2015, S. 1298, 1299 m.w.N.) Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch etwaige Mehrkosten zu ersetzen, die - ohne Schuld des Geschädigten - aufgrund unsachgemäßer Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. - BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07
Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer …
Auszug aus AG Kulmbach, 18.06.2021 - 70 C 73/21
§ 255 BGB ist daher generell auf Fälle konkurrierender Ansprüche auf Schadloshaltung entsprechend anwendbar (BGH, NJW 2010, 1961, 1964). - BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14
Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine …
Auszug aus AG Kulmbach, 18.06.2021 - 70 C 73/21
(BGH, NJW 2014, S. 3151, 3152, BGH NJW 2015, S. 1298, 1299 m.w.N.) Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch etwaige Mehrkosten zu ersetzen, die - ohne Schuld des Geschädigten - aufgrund unsachgemäßer Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. - LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09
Pflicht des Unfallverursachers zum Ersatz eines im Zuge der Reparatur des …
Auszug aus AG Kulmbach, 18.06.2021 - 70 C 73/21
Das Werkstatt- und das Prognoserisiko geht insoweit zu Lasten des Schädigers, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt (…BGH, NJW 1992, S. 302, 304), oder dem Geschädigten ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten bei der Schadenbeseitigung zur Last fällt welches billigerweise nicht mehr dem durch den Ersteingriff begründeten Schadensrisiko zugeordnet werden kann (LG Hagen, BeckRS 2010, 672). - BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Kulmbach, 18.06.2021 - 70 C 73/21
Das Werkstatt- und das Prognoserisiko geht insoweit zu Lasten des Schädigers, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt (BGH, NJW 1992, S. 302, 304), oder dem Geschädigten ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten bei der Schadenbeseitigung zur Last fällt welches billigerweise nicht mehr dem durch den Ersteingriff begründeten Schadensrisiko zugeordnet werden kann (LG Hagen, BeckRS 2010, 672).