Rechtsprechung
AG Lüneburg, 17.05.2016 - 39 C 42/16 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Lüneburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (39 C 42/16 vom 17.05.2016)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Lüneburg, 17.05.2016 - 39 C 42/16
Hierbei ist der Geschädigte nicht gehalten, durch Marktforschung den günstigsten Sachverständigen zu ermitteln (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7, 10).Nur dann, wenn es sich dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen durch Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Honorarvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, können die Kosten des Sachverständigen als nicht voll erstattungsfähig angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 - VI ZR 225/13 - juris;… BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13 - juris).
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Lüneburg, 17.05.2016 - 39 C 42/16
Nur dann, wenn es sich dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen durch Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Honorarvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, können die Kosten des Sachverständigen als nicht voll erstattungsfähig angesehen werden (…vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 - VI ZR 225/13 - juris; BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13 - juris). - LG Hamburg, 09.04.2015 - 323 S 45/14
Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Auszug aus AG Lüneburg, 17.05.2016 - 39 C 42/16
Nur die Berücksichtigung der Gesamthöhe der Sachverständigenkosten ermöglicht die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (so auch LG Hamburg, Urt. v. 09.04.2015, 323 S 45/14). - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Lüneburg, 17.05.2016 - 39 C 42/16
Die Zedentin als Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur BGH NJW 2009, 58).