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   AG Lünen, 09.11.1998 - 2 II 587/97 WEG   

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AG Lünen, 09.11.1998 - 2 II 587/97 WEG (https://dejure.org/1998,25105)
AG Lünen, Entscheidung vom 09.11.1998 - 2 II 587/97 WEG (https://dejure.org/1998,25105)
AG Lünen, Entscheidung vom 09. November 1998 - 2 II 587/97 WEG (https://dejure.org/1998,25105)
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  • linnenkamp39.de

    Jahresabrechnung, Kostenverteilungsschlüssel, Instandhaltungsmaßnahmen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 30.05.1996 - 15 W 412/95

    Verteilung der Kosten und Lasten, insbesondere hinsichtlich der Versicherungen,

    Auszug aus AG Lünen, 09.11.1998 - 2 II 587/97
    Das Gericht schließt sich aber der zutreffenden im Instanzenzug ergangenen gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Mai 1996, Az.: 15 W 412/95, an, gemäß der durch die Genehmigung der auf einem unzutreffenden Abrechnungsmodus basierenden Jahresrechnung nur die jeweilige Jahresrechnung gebilligt wird.
  • AG Lünen, 11.04.2000 - 2 II 634/99
    Diese Verfahren (Az.: 2 II 587/97 WEG und 2 II 588/97 WEG, Amtsgericht Lünen) wurden von den Miteigentümern [...] gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft sowie gegen die frühere Verwalterin durchgeführt.

    Es handelt sich bei den eingebrachten Positionen um die Kosten, die der Verwalterin selbst bzw. aufgrund der Einschaltung der von ihr beauftragten Prozeßbevollmächtigten in dem Wohnungseigentumsverfahren [...] ./. Wohnungseigentümergemeinschaft [...] u. [...], Az 2 II 587/97 und 2 II 588/97 entstanden sind.

  • AG Lünen, 05.12.2001 - 22 II 18/01
    Im Jahre 1997 wurden vor dem Amtsgericht Lünen unter dem Aktenzeichen 2 II 587/97 WEG und 2 II 588/97 WEG zwei Verfahren von den Miteigentümern [...] gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft sowie gegen die frühere Verwalterin, Frau A., durchgeführt.

    den in der Eigentümerversammlung vom 27.06.2001 unter Tagesordnungspunkt 6 gefaßten Beschluss, die der ehemaligen Verwalterin in den Verfahren 2 II 587/97 WEG und 2 II 588/97 WEG entstandenen außergerichtlichen Kosten nachträglich zu genehmigen, für ungültig zu erklären.

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