Rechtsprechung
   AG Lahnstein, 18.04.2017 - 24 C 59/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32393
AG Lahnstein, 18.04.2017 - 24 C 59/17 (https://dejure.org/2017,32393)
AG Lahnstein, Entscheidung vom 18.04.2017 - 24 C 59/17 (https://dejure.org/2017,32393)
AG Lahnstein, Entscheidung vom 18. April 2017 - 24 C 59/17 (https://dejure.org/2017,32393)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,32393) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Lahnstein lehnt BGH VI ZR 50/15 und die Anwendung des JVEG strikt ab und verurteilt die bei der Barmenia Versicherte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.4.2017 - 24 C 59/17 -.

Kurzfassungen/Presse

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    AG Lahnstein richtet sich nicht nach BGH und verneint Anwendung des JVEG

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Lahnstein lehnt BGH VI ZR 50/15 und die Anwendung des JVEG strikt ab und verurteilt die bei der Barmenia Versicherte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.4.2017 - 24 C 59/17 -.

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Lahnstein, 18.04.2017 - 24 C 59/17
    Namentlich ist das Gericht der Auffassung, dass die in Teilen als Vergleichsmaßstab durch die Beklagte herangezogenen Bestimmungen des JVEG dem Kläger nicht hätten bekannt sein müssen, weswegen es - ungeachtet der durch den Bundesgerichtshof zu dessen Aktenzeichen VI ZR 50/15 neuerlich für zulässig erachteten Zuordnung der Nebenkosten zu den Kosten des täglichen Lebens - an einem allgemeinkundigen und hinreichend einheitlichen Maßstab fehlt, anhand dessen ein Geschädigter auf eine etwaige offenkundige Überhöhung von Grundhonorar und/ oder Nebenkosten hätte schließen können.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht