Rechtsprechung
AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen einer Beratungshilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen einer Beratungshilfe; Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG Vorbem. 3Abs. 4; RVG Nr. 2300; RVG Nr. 2503
Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen einer Beratungshilfe; Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 8 WF 5/08
Rechtsanwaltsvergütung: Berufung der Staatskasse im …
Auszug aus AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07
Der Erinnerungsführer stützt seine Auffassung, dass eine Anrechnung nicht zu erfolgen habe, im Wesentlichen auf die Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 15.01.2008 -8 WF 5/08-.Das Gericht folgt nicht der von dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.01.2009 -8 WF 5/08-) vertretenen Ansicht, dass bereits bei Vorliegen von Anhaltspunkten, dass der Rechtssuchende zu den zur Gewährung von Beratungshilfe Berechtigten gehören könnte, allenfalls eine hälftige Gebühr nach RVG VV-Nr. 2503 abzuziehen ist.
- OVG Niedersachsen, 27.11.2008 - 13 OA 190/08
Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren …
Auszug aus AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07
Eine Anrechnung nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 setzt den Anfall einer Geschäftsgebühr voraus, so dass nur eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2503 zur Anrechnung kommt (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.11.2008 -13 OA 190/08, entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2008 -15 WF 356/07-). - OLG Schleswig, 11.03.2008 - 15 WF 356/07
Rechtsanwaltsvergütung: Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr für die …
Auszug aus AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07
Eine Anrechnung nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 setzt den Anfall einer Geschäftsgebühr voraus, so dass nur eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2503 zur Anrechnung kommt (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.11.2008 -13 OA 190/08, entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2008 -15 WF 356/07-).
- BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden …
Auszug aus AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07
Insoweit ist festzustellen, dass der 8. Senat des OLG Stuttgarts im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07-, in der der Bundesgerichtshof seine Auffassungen zu Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bekräftigt hat, seine ursprünglichen Ansichten modifiziert hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009 -8 WF 211/08-). - OLG Braunschweig, 12.09.2008 - 2 W 358/08
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen …
Auszug aus AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07
Bei der vorzunehmenden Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist für die Berechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Tabelle nach § 49 RVG abzustellen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.09.2008 -2 W 358/08-). - OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 120/08
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des im Wege der …
Auszug aus AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07
In einem solchen Fall fällt grundsätzlich die Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 -I-10 W 120/08-). - OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 8 WF 211/08
Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr …
Auszug aus AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07
Insoweit ist festzustellen, dass der 8. Senat des OLG Stuttgarts im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07-, in der der Bundesgerichtshof seine Auffassungen zu Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bekräftigt hat, seine ursprünglichen Ansichten modifiziert hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009 -8 WF 211/08-).