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AG Landau/Pfalz, 17.06.2015 - 1 C 98/15 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
AG Landau i. d. Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - verurteilt mit Urteil vom 17.6.2015 - 1 C 98/15 - den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Form der Sachverständigenkosten, nachdem die HUK-COBURG dazu nicht in der Lage war.
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- BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 17.06.2015 - 1 C 98/15
Die richtige Bestimmung der Schadenshöhe schuldet der Sachverständige als Erfolg, sodass die Orientierung der Vergütung an dieser als zulässig erachtet wird (BGH NJW-RR 2007, 56).Insoweit hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 04.04.06, X ZR 80/05 selbst für das Werkvertragsrecht ausdrücklich festgestellt, dass die Honorarbemessung auch in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten wie Schreibkosten und Kosten für Porti, Telefon, Fotografien, und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen darf, und zwar sogar in Form von Pauschalen, und dass eine solche Bestimmung des Gesamthonorars auch nicht zu beanstanden sei.
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 17.06.2015 - 1 C 98/15
Hierbei kann der Geschädigte auch Ausgleich der Kosten verlangen, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung des Schadenshergangs, vor allem aber zur Schädenshöhe entstehen (vgl. BGH NJW 74, 34). - BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 1655/05
Rechtliches Gehör bei Abweisung einer Klage auf Erstattung von überhöhten …
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 17.06.2015 - 1 C 98/15
Ein Mitverschuiden der Klägerin könnte dann angenommen werden, wenn diese ein Auswahlverschulden trifft, sie mit dem Sachverständigen - im kollusiven Zusammenwirken - ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, sie offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet oder ihr die Unangemessenheit der Vergütung bzw. ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bzw. eine willkürliche Festsetzung des Honorars bei Auftragserteilung auch für ihn als Laien offensichtlich ins Auge hätte springen müssen (BVerfG, Beschl. v. 28.11.07, 1 BvR 1655/05). - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Landau/Pfalz, 17.06.2015 - 1 C 98/15
Der Darlegungslast zur Schadenshöhe wird aber bereits durch Vorlage einer Rechnung des beauftragten Sachverständigen Genüge getan, (vgl. BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.14, www.juris.de).