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   AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21   

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https://dejure.org/2021,38351
AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21 (https://dejure.org/2021,38351)
AG Landsberg/Lech, Entscheidung vom 08.09.2021 - 1 C 260/21 (https://dejure.org/2021,38351)
AG Landsberg/Lech, Entscheidung vom 08. September 2021 - 1 C 260/21 (https://dejure.org/2021,38351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Verkehrsunfall, Schadensersatzanspruch, Reparaturkosten, Unfall, Herstellungsaufwand, Fahrzeug, Schadensbeseitigung, Schadensereignis, Wirtschaftlichkeitsgebot, Schadensbehebung, Gutachten, Minderwert, Beurteilung, Berechnung, subjektbezogene Schadensbetrachtung, ins ...

  • IWW
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Feststellung merkantiler Minderwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21
    Ziel der Schadenrestitution ist es, den Zustand wieder herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; Urteil vom 23.05.2017, VI ZR 9/17).
  • BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein

    Auszug aus AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21
    Ziel der Schadenrestitution ist es, den Zustand wieder herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; Urteil vom 23.05.2017, VI ZR 9/17).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21
    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 u.a.).
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