Rechtsprechung
AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,38351) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
Verkehrsunfall, Schadensersatzanspruch, Reparaturkosten, Unfall, Herstellungsaufwand, Fahrzeug, Schadensbeseitigung, Schadensereignis, Wirtschaftlichkeitsgebot, Schadensbehebung, Gutachten, Minderwert, Beurteilung, Berechnung, subjektbezogene Schadensbetrachtung, ins ...
- IWW
- RA Kotz
Verkehrsunfall - Feststellung merkantiler Minderwert
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21
Ziel der Schadenrestitution ist es, den Zustand wieder herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; Urteil vom 23.05.2017, VI ZR 9/17). - BGH, 23.05.2017 - VI ZR 9/17
Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung für ein …
Auszug aus AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21
Ziel der Schadenrestitution ist es, den Zustand wieder herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; Urteil vom 23.05.2017, VI ZR 9/17). - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Landsberg/Lech, 08.09.2021 - 1 C 260/21
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 u.a.).