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AG Langen, 28.09.2015 - 55 C 166/13 (11) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrsunfallsiegen.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Frankfurt, 18.08.2006 - 19 U 242/05
Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Mitverschulden …
Auszug aus AG Langen, 28.09.2015 - 55 C 166/13
Ein eine Quote von 25% (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt/Main, NZV 2007, 525) übersteigendes Mitverschulden des Klägers ist demgegenüber nicht feststellbar.In erster Linie trifft den Fahrer die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525).
- BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56
Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen
Auszug aus AG Langen, 28.09.2015 - 55 C 166/13
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung etwaigen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB die §§ 827, 828 BGB entsprechend bzw. "spiegelbildlich" gelten (BGHZ 24, 325, 327;… BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354). - OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
Verkehrsunfallhaftung: Mitverschulden eines betrunkenen Beifahrers bei Teilnahme …
Auszug aus AG Langen, 28.09.2015 - 55 C 166/13
Maßgeblich ist insoweit nicht allein die gerichtliche Feststellung, dass der Fahrer zur Zeit des Unfalls - tatsächlich - (ggfs. absolut) fahruntüchtig gewesen ist, noch das bloße Wissen des Geschädigten darum, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, sondern vielmehr, ob der Geschädigte die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätte erkennen oder sich ihm aus den Gesamtumständen insoweit zumindest begründete Zweifel hätten aufdrängen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. November 2013 - 1 U 35/13 -, juris mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). - BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs
Auszug aus AG Langen, 28.09.2015 - 55 C 166/13
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung etwaigen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB die §§ 827, 828 BGB entsprechend bzw. "spiegelbildlich" gelten (BGHZ 24, 325, 327; BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354).