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   AG Laufen, 08.11.2011 - 2 C 25/11   

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https://dejure.org/2011,57773
AG Laufen, 08.11.2011 - 2 C 25/11 (https://dejure.org/2011,57773)
AG Laufen, Entscheidung vom 08.11.2011 - 2 C 25/11 (https://dejure.org/2011,57773)
AG Laufen, Entscheidung vom 08. November 2011 - 2 C 25/11 (https://dejure.org/2011,57773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweislast der darlehensgebenden Bank hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit bei der Bestimmung der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung; Erstattung der Entschädigung an den Darlehensnehmer nach § 812 BGB

  • RA Kotz

    Vorfälligkeitsentschädigung - ungerechtfertigte Bereicherung der Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 490 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1
    Beweislast der darlehensgebenden Bank hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit bei der Bestimmung der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung; Erstattung der Entschädigung an den Darlehensnehmer nach § 812 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung: Bank ist für die Ordnungsmäßig- und Richtigkeit ...

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung: Zu hoch

  • vzhh.de (Pressemeldung)

    Volksbank muss über 4.000 Euro an Kunden erstatten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus AG Laufen, 08.11.2011 - 2 C 25/11
    Die Differenz ist deshalb um diese Posten zu kürzen (BGH WM 1991, 760, 761; BGHZ 133, 355, 361 und 136, 161, 169).

    Letztlich wird mit dieser Methode die sogenannte Zinsverschlechterungsrate als Differenz zwischen den vertraglich geschuldeten Zinsen und derjenigen Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, (BGHZ 146, 5, 10 f; 161, 196, 201) ermittelt, wobei die zunächst ermittelte Differenz um ersparte Risikoprämien und um in einem absoluten Betrag zu beziffernde Verwaltungskosten zu bereinigen sowie auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem aktiven Wiederanlagezins abzuzinsen ist (BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 14).

    c) Die Rechtsprechung und die herrschende Literaturmeinung rechtfertigen dieses Wahlrecht zwischen zwei völlig unterschiedlicher Berechnungsmethoden damit, dass es einer Bank regelmäßig unmöglich oder unzumutbar sein soll, die vorzeitig zurückerhaltene Valuta laufzeitkongruent in gleichartige Darlehen anzulegen (BGHZ 136, 161, 170).

    aa) Nachdem die genaue Berechnung des Zinsmargenschadens bei der auch hier gewählten Aktiv-Aktiv-Methode auf Schwierigkeiten stoßen und die Offenlegung interner Betriebsdaten erforderlich machen kann, hält es der BGH unter Heranziehung des § 252 BGB für zulässig, wenn auf eine genaue Aufklärung verzichtet wird, sofern sich die Ersatzforderung der Bank auf den bei Banken gleichen Typs üblichen Durchschnittsgewinn beschränkt (BGH NJW 1997, 2875 mwN).

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus AG Laufen, 08.11.2011 - 2 C 25/11
    Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BGHZ 161, 196) stehen hierbei der kreditgebenden Bank grundsätzlich zwei gleichwertige Berechnungsmethoden zur Verfügung, zwischen denen diese an sich frei wählen kann: die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode.

    Letztlich wird mit dieser Methode die sogenannte Zinsverschlechterungsrate als Differenz zwischen den vertraglich geschuldeten Zinsen und derjenigen Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, (BGHZ 146, 5, 10 f; 161, 196, 201) ermittelt, wobei die zunächst ermittelte Differenz um ersparte Risikoprämien und um in einem absoluten Betrag zu beziffernde Verwaltungskosten zu bereinigen sowie auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem aktiven Wiederanlagezins abzuzinsen ist (BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 14).

  • BGH, 12.03.1991 - XI ZR 190/90

    Umfang des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines vereinbarten Darlehens

    Auszug aus AG Laufen, 08.11.2011 - 2 C 25/11
    Die Differenz ist deshalb um diese Posten zu kürzen (BGH WM 1991, 760, 761; BGHZ 133, 355, 361 und 136, 161, 169).
  • BGH, 08.10.1996 - XI ZR 283/95

    Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei

    Auszug aus AG Laufen, 08.11.2011 - 2 C 25/11
    Die Differenz ist deshalb um diese Posten zu kürzen (BGH WM 1991, 760, 761; BGHZ 133, 355, 361 und 136, 161, 169).
  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus AG Laufen, 08.11.2011 - 2 C 25/11
    Letztlich wird mit dieser Methode die sogenannte Zinsverschlechterungsrate als Differenz zwischen den vertraglich geschuldeten Zinsen und derjenigen Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, (BGHZ 146, 5, 10 f; 161, 196, 201) ermittelt, wobei die zunächst ermittelte Differenz um ersparte Risikoprämien und um in einem absoluten Betrag zu beziffernde Verwaltungskosten zu bereinigen sowie auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem aktiven Wiederanlagezins abzuzinsen ist (BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 14).
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