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   AG Laufen, 23.05.2013 - 2 C 670/12   

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https://dejure.org/2013,47418
AG Laufen, 23.05.2013 - 2 C 670/12 (https://dejure.org/2013,47418)
AG Laufen, Entscheidung vom 23.05.2013 - 2 C 670/12 (https://dejure.org/2013,47418)
AG Laufen, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 2 C 670/12 (https://dejure.org/2013,47418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeugs durch eine von einem Wohnmobil auf Grund einer Windböe losgerissenen Markise; Einordnung eines Wohnmobils als ein anderes mit einem Grundstück verbundenes Werk bzw. als ein Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/98

    Entlastungsbeweis des Herstellers eines Baugerüsts

    Auszug aus AG Laufen, 23.05.2013 - 2 C 670/12
    Für eine mangelhafte Verankerung und deren Ursächlichkeit besteht bei Eintritt eines entsprechenden Schadensereignisses, sowie hier, bereits der Beweis des ersten Anscheins (BGH NJW 1999, 2593 [BGH 27.04.1999 - VI ZR 174/98] ).

    Diese wird auch nicht dadurch erschüttert, dass am Unfalltag, wie der Beklagte hier geltend macht, außerordentlich starker Wind geherrscht und eine Wind- bzw. Sturmböe die Markise losgerissen habe (so auch BGH NJW 1999, 2593 [BGH 27.04.1999 - VI ZR 174/98] im Falle eines zusammengebrochenen Baugerüstes).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus AG Laufen, 23.05.2013 - 2 C 670/12
    Diese ist nach BGH MDR 2012, 839 [BGH 08.05.2012 - VI ZR 37/11] nur im Bereich von Verkehrsunfällen ohne näheren Sachvortrag im Wege der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO anzusetzen, im Übrigen jedoch besteht nach Ansicht des BGH, welcher das hiesige Gericht folgt, kein pauschaler Ersatzanspruch.
  • LG Karlsruhe, 07.08.2002 - 1 S 84/01

    Haftung des Gebäudebesitzers: Haftung für Sturmschäden und Anforderungen an die

    Auszug aus AG Laufen, 23.05.2013 - 2 C 670/12
    Hierzu gehören auch Wohnwagen einschließlich etwaiger Anbauten, wozu auch Markisen gehören (LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1541).
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