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AG Leer, 24.02.2011 - 073 C 618/10 |
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- BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55
Bemessung des Schmerzensgeldanspruches
Auszug aus AG Leer, 24.02.2011 - 73 C 618/10
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149).Daneben können auch Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein Gepräge geben (BGHZ 18, 149).
- BGH, 08.06.1976 - VI ZR 216/74
Voraussetzungen der Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben einem …
Auszug aus AG Leer, 24.02.2011 - 73 C 618/10
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine an sich angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, da diese in Geld nicht unmittelbar messbar sind (BGH, VersR 1976, 967).Das Gericht ist dabei aber nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn ihm dies nach Lage des Falles geboten erscheint (BGH DAR 1976, 244).
- OLG Braunschweig, 27.06.2005 - 7 U 104/04
Auszug aus AG Leer, 24.02.2011 - 73 C 618/10
Aus den Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der allgemeinen Verkehrsanschauung ergibt sich jedoch, dass ein Schuss nur dann abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird (OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.06.2005, 7 U 104/04).Die Vorschriften verbieten es aber auch, einen Schuss abzugeben, wenn sich Personen in unmittelbarer Nähe aufhalten, so dass sie durch den Schussknall verletzt werden können (OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.06.2005, 7 U 104/04).
- LG Oldenburg, 07.12.2005 - 5 S 562/05
Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden …
Auszug aus AG Leer, 24.02.2011 - 73 C 618/10
Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung (LG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2005, 5 S 562/05), die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der evtl. Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens.