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AG Leipzig, 13.10.2016 - 105 C 7797/16 |
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG mit Urteil vom 13.10.2016 - 105 C 7797/16 - zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.
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- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten …
Auszug aus AG Leipzig, 13.10.2016 - 105 C 7797/16
Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.04.2016 (Az: VI ZR 50/15) ausgeführt hat, dass die Bestimmungen des JVEG eine Orientierungshilfe als Schätzgrundlage der Nebenkosten des Sachverstandigen herangezogen werden können, steht dies nicht in Widerspruch zu dieser Entscheidung. - AG Leipzig, 29.07.2005 - 117 C 13084/04
Auszug aus AG Leipzig, 13.10.2016 - 105 C 7797/16
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2005 Az.: 16 S 238/05 - Amtsgericht Leipzig, Az.: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006, Az.: 12 S 549/05 - Amtsgericht Leipzig, Az.: 117 C 13084/04 verwiesen. - AG Leipzig, 27.10.2011 - 105 C 2198/11
Auszug aus AG Leipzig, 13.10.2016 - 105 C 7797/16
Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az.: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az.: 105 C 643/06, 14.062007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.: 105 C 2159/07, 19.02.2009 Az.: 105 C 1288/08, 22.03.2012 Az.: 105 C 1320/11 sowie 27.10.2011 Az.: 105 C 2198/11 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Kfz-Sachverständigengutachtens verpflichtet ist. - BGH, 16.05.2006 - X ZR 122/05
Berichtigung eines Urteilstenors auf Grund eines offensichtlichen …
Auszug aus AG Leipzig, 13.10.2016 - 105 C 7797/16
Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverstandiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsachliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.