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   AG Lemgo, 23.01.2020 - 12 VI 661/19   

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https://dejure.org/2020,48938
AG Lemgo, 23.01.2020 - 12 VI 661/19 (https://dejure.org/2020,48938)
AG Lemgo, Entscheidung vom 23.01.2020 - 12 VI 661/19 (https://dejure.org/2020,48938)
AG Lemgo, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 12 VI 661/19 (https://dejure.org/2020,48938)
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  • BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89

    Ausschluß des Ehegattenerbrechts

    Auszug aus AG Lemgo, 23.01.2020 - 12 VI 661/19
    1933 BGB trägt von seinem Zweck her dem mutmaßlichen Erblasserwillen Rechnung, den überlebenden Ehegatten von dem gesetzliche Erbrecht nach Beginn des Ehescheidungsverfahrens auszuschließen (BGHZ WM 1990, 1761, 1763).

    Ergänzend ein weiterer Gedanke: Der BGH lehnt in seiner Entscheidung vom 06.06.1990 - zu IV ZR 88/89 - (WM 1990, 1761 - 1763; BGHZ 111, 329-334) das Genügen einer Anhängigkeit des Scheidungsantrages für eine Anwendbarkeit des Ehegattenausschlusses vom Erbrecht gem. § 1933 BGB ab.

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1990 - 7 U 7/89
    Auszug aus AG Lemgo, 23.01.2020 - 12 VI 661/19
    Als Beleg für die Auffassung des Sachbearbeiters und die Auslegung des § 1933 BGB wird das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.1990 - zu 7 U 7/89 - herangezogen.

    Ein reines Abstellen auf die Bemessung unterschiedlich langer Zeiträume, wie in der Entscheidung des OLG Köln vom 30.11.2011 - zu 2 Wx 122/11 - erfolgt (siehe dort Rdnr. 13: 21 Jahre bzw. 25 Jahre in Abgrenzung zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 und des OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760 seien anders zu behandeln als kürzere Zeiträume von mehreren Jahren), geht nach Auffassung des Sachbearbeiters am Sinn und Zweck des § 1933 BGB vorbei.

  • OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11

    Voraussetzungen des Wegfalls des Ehegattenerbrechts

    Auszug aus AG Lemgo, 23.01.2020 - 12 VI 661/19
    Ein reines Abstellen auf die Bemessung unterschiedlich langer Zeiträume, wie in der Entscheidung des OLG Köln vom 30.11.2011 - zu 2 Wx 122/11 - erfolgt (siehe dort Rdnr. 13: 21 Jahre bzw. 25 Jahre in Abgrenzung zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 und des OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760 seien anders zu behandeln als kürzere Zeiträume von mehreren Jahren), geht nach Auffassung des Sachbearbeiters am Sinn und Zweck des § 1933 BGB vorbei.
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