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   AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16   

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AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16 (https://dejure.org/2018,62200)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 31.10.2018 - 25 C 35/16 (https://dejure.org/2018,62200)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - 25 C 35/16 (https://dejure.org/2018,62200)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, sofern die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 05.12.2017 - VI ZR 24/17, juris, dort Tz. 6; Urt. v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14, juris, dort Tz. 55).

    Dabei ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urt. v. 05.12.2017 - VI ZR 24/17, juris, dort Tz. 7 m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Die demnach durchzuführende Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, juris, dort Tz. 8; Urt. v. 26.01.2016 - VI ZR 179/15; LG Z0, Urt. v. 23.06.2014 - 26 O 133/14, juris, dort Tz. 27).

    Dabei hat jeweils der eine Halter nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH, Urt. v. 13.02.1996 - VI ZR 126/95, juris, dort Tz. 11), wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, juris, dort Tz. 9).

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, sofern die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urt. v. 05.12.2017 - VI ZR 24/17, juris, dort Tz. 6; Urt. v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14, juris, dort Tz. 55).

    Der Höhe nach ist die Erstattungsfähigkeit mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) begrenzt (Urt. v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14, juris, dort Tz. 55; Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, juris, dort Tz. 48).

  • OLG Nürnberg, 30.04.1974 - 7 U 5/74

    Verkehrsunfall; Inverzugsetzung des Haftpflichtversicherers; Schädiger;

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Diese Mahnung gegenüber der Beklagten zu 2. setzte auch die Beklagte zu 1. in Verzug, da die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht (Ziff. A.1.1.4 der AKB) zur Regulierung von Schadensersatzansprüchen im Namen des Versicherten berechtigt ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 30.04.1974 - 7 U 5/74, NJW 1974, 1950f.; LG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2014 - 6 O 217/11, juris, dort Tz. 41).
  • KG, 14.01.1991 - 22 U 483/90

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Wenden

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt hier zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Klägerin (vgl. auch KG Berlin, Urt. v. 14.01.1991 - 22 U 483/90, juris).
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Der Höhe nach ist die Erstattungsfähigkeit mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) begrenzt (Urt. v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14, juris, dort Tz. 55; Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13, juris, dort Tz. 48).
  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15

    Haftung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Die demnach durchzuführende Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, juris, dort Tz. 8; Urt. v. 26.01.2016 - VI ZR 179/15; LG Z0, Urt. v. 23.06.2014 - 26 O 133/14, juris, dort Tz. 27).
  • LG Düsseldorf, 28.02.2014 - 6 O 217/11

    Anerkennung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Diese Mahnung gegenüber der Beklagten zu 2. setzte auch die Beklagte zu 1. in Verzug, da die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht (Ziff. A.1.1.4 der AKB) zur Regulierung von Schadensersatzansprüchen im Namen des Versicherten berechtigt ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 30.04.1974 - 7 U 5/74, NJW 1974, 1950f.; LG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2014 - 6 O 217/11, juris, dort Tz. 41).
  • LG Köln, 23.06.2014 - 26 O 133/14

    Haftungsverteilung beim Ausfahren aus einer Tankstellenausfahrt in den fließenden

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Die demnach durchzuführende Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, juris, dort Tz. 8; Urt. v. 26.01.2016 - VI ZR 179/15; LG Z0, Urt. v. 23.06.2014 - 26 O 133/14, juris, dort Tz. 27).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus AG Leverkusen, 31.10.2018 - 25 C 35/16
    Dabei hat jeweils der eine Halter nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen (BGH, Urt. v. 13.02.1996 - VI ZR 126/95, juris, dort Tz. 11), wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, juris, dort Tz. 9).
  • KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem

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