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   AG Linz am Rhein, 14.12.2010 - 21 C 640/10   

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AG Linz am Rhein, 14.12.2010 - 21 C 640/10 (https://dejure.org/2010,73333)
AG Linz am Rhein, Entscheidung vom 14.12.2010 - 21 C 640/10 (https://dejure.org/2010,73333)
AG Linz am Rhein, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 21 C 640/10 (https://dejure.org/2010,73333)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.04.2013 - VIII ZR 225/12

    "Aktionsbonus" in einem Stromlieferungsvertrag

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts und einiger Instanzgerichte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2012 - 56 S 58/11, juris; AG Coburg, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 15 C 1176/11, juris; AG Linz, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 21 C 640/10, juris), wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe.
  • BGH, 17.04.2013 - VIII ZR 246/12

    "Aktionsbonus" in einem Stromlieferungsvertrag

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts und einiger Instanzgerichte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2012 - 56 S 58/11, juris; AG Coburg, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 15 C 1176/11, juris; AG Linz, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 21 C 640/10, juris), wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe.
  • AG Hamburg-Blankenese, 24.08.2011 - 531 C 110/11

    Kein Aktionsbonusverlust durch vorzeitige Kündigung!

    Die Beklagte ist der Ansicht, die Klausel in Ziffer 7.3 der AGB sei klar und verständlich formuliert und fügt dazu Urteile der Amtsgerichte Linz (Az. 21 C 640/10), Göppingen (Az 3 C 1886/10) und Hamburg (Az 17a C 112/11, Anlagenkonvolut B4) an, welche von Klägerseite als unpassend zurückgewiesen werden, da sie eine anders formulierte Klausel beträfen.

    Die von der Beklagten aufgeführten Urteile (AG Göppingen, aaO; AG Linz am Rhein, Urteil vom 14.12.2010, Az 21 C 640/10, n. v.; AG Hamburg, Az 17a C 112/11, n. v.) betreffen eine Klausel, die anders lautet als die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche.

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