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AG Linz am Rhein, 17.11.2006 - 2 C 655/06 |
Volltextveröffentlichung
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Aufklärungspflichten Vermieter, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif
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- BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Linz am Rhein, 17.11.2006 - 2 C 655/06
Die Mietwagenkosten gehören zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, § 249 BGB (BGH NJW 74, 34; NJW 85, 2368; NZV 96, 357).Der Geschädigte muss vor Anmietung keine Marktforschung betreiben, nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Untenehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen (BGHZ 132, 373).
Entscheidung BGHZ 132, 373 ff hat das Gericht bestätigt, dass der Geschädigte nicht deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kfz zu einem "Unfallersatztarif anmietet" der gegenüber einem "Sondertarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.
- BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus AG Linz am Rhein, 17.11.2006 - 2 C 655/06
Der BGH hat nun auch in einer neueren Entscheidung (VI ZR 9/05) die Frage der Erforderlichkeit enger als in den zitierten Ausgangsentscheidungen definiert und auf das hier etwas freiere Ermessen des Tatrichters hingewiesen (wie es das Gesetz auch vorsieht, wobei jedoch nicht zu übersehen ist, dass gerade in diesem Bereich die Meinungsvielfalt außerordentlich ist und auch zur Geltung gebracht werden kann). - OLG Frankfurt, 04.07.1996 - 6 U 90/96
Auszug aus AG Linz am Rhein, 17.11.2006 - 2 C 655/06
Eine zunehmende Bedeutung der normativen Kraft des Faktischen lässt sich aber wohl nicht übersehen (zu diesem Problem vgl. OLG Frankfurt 6 U 90/96 - ZfS 97, 271).
- BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84
Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke
Auszug aus AG Linz am Rhein, 17.11.2006 - 2 C 655/06
Diese Erkundigungspflichten" auch wenn gesteigert bei längeren Mietzeiten (VI ZR 177/84 und VIZR S6/84) - 34 bzw. 26 Tage sind jedoch ausgesprochen intensiv, zeitaufwendig und wenig erfolgreich. - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Linz am Rhein, 17.11.2006 - 2 C 655/06
In den Entscheidungen VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04 hat der BGH den Restitutionsgedanken dann dahin eingeschränkt, dass der Grundsatz der "Erforderlichkeit" bei Schadensbeseitigung nur dann die Inanspruchnahme des "Unfallersatztarifs" rechtfertige, wenn die Unfallsituation des Geschädigten bei vernünftiger Beurteilung die Inanspruchnahme des "Normaltarifs" nicht erlaube. - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Linz am Rhein, 17.11.2006 - 2 C 655/06
Die Mietwagenkosten gehören zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, § 249 BGB (BGH NJW 74, 34; NJW 85, 2368; NZV 96, 357). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Linz am Rhein, 17.11.2006 - 2 C 655/06
In den Entscheidungen VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04 hat der BGH den Restitutionsgedanken dann dahin eingeschränkt, dass der Grundsatz der "Erforderlichkeit" bei Schadensbeseitigung nur dann die Inanspruchnahme des "Unfallersatztarifs" rechtfertige, wenn die Unfallsituation des Geschädigten bei vernünftiger Beurteilung die Inanspruchnahme des "Normaltarifs" nicht erlaube.