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AG Ludwigsburg, 12.06.1974 - 4 C 131/74 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Herausgabepflicht von Röntgenaufnahmen an einen Patienten ; Anspruch auf Herausgabe der Röntgenbilder aus einem Werkvertrag oder analog der Regelungen des Auftrags; Herausgabe der Röntgenbilder entgegenärztliches Standesrecht; Beschränkte Wirkung des Standesrechts ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1974, 1431
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.11.1962 - VI ZR 29/62
Beweiswürdigung bei Vereitelung oder Erschwerung der Beweisführung durch eine …
Auszug aus AG Ludwigsburg, 12.06.1974 - 4 C 131/74
So hatte der BGH (NJW 1963, 389 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62] ) eine Herausgabepflicht grundsätzlich verneint unter Hinweis auf eine angeblich entgegenstehende ärztliche Berufsauffassung.(s. auch: Pentz in NJW 63, 1670 ff; Steindorff in JZ 1963, 371 [BGH 27.09.1962 - KZR 6/61] ; letzterer verneint aber im Ergebnis eine Herausgabepflicht).
- LG Hannover, 24.06.1955 - 10 S 108/55
Auszug aus AG Ludwigsburg, 12.06.1974 - 4 C 131/74
Zuzustimmen ist der Ansicht von Kleinwefers welcher unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 BRAO von der Herausgabepflicht alles, was persönlich vom Arzt aufgezeichnet wurde, ausgenommen wissen will (so auch LG Hannover NJW 1956, 348 [LG Hannover 24.06.1955 - 10 S 108/55] ). - BGH, 27.09.1962 - KZR 6/61
Bindung der Zwischenhandelspreise
Auszug aus AG Ludwigsburg, 12.06.1974 - 4 C 131/74
(s. auch: Pentz in NJW 63, 1670 ff; Steindorff in JZ 1963, 371 [BGH 27.09.1962 - KZR 6/61] ; letzterer verneint aber im Ergebnis eine Herausgabepflicht). - OLG Stuttgart, 21.10.1958 - 6 U 35/57
Auszug aus AG Ludwigsburg, 12.06.1974 - 4 C 131/74
Das OLG Stuttgart (NJW 1958, 2120) hatte eine Herausgabepflicht des Arztes ebenfalls verneint, es sei denn Arzt und Patient hätten zuvor sich auf eine Überlassung der Aufnahmen an den Patienten geinigt.
- AG Ludwigsburg, 26.10.1978 - 1 C 1697/78
Herausgabe von Krankenpapieren; Herausgabe von Befunddokumenten an den Patienten …
Daß Befunddokumente, und zwar auch Röntgenaufnahmen, Aufzeichnungen oder eben Kieferabdrücke, wie oben ausgeführt, gemäß § 950 BGB Eigentum des Arztes sind, das nicht ohne zwingende Notwendigkeit tangiert werden darf, wird Ton Daniels, (MJW 1976, 347) und in der vom Kläger zitierten anderslautenden Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg (NJW 1974, 1431) nicht hinreichend berücksichtigt.