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   AG Ludwigshafen, 05.07.2019 - 2h C 92/19   

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https://dejure.org/2019,62032
AG Ludwigshafen, 05.07.2019 - 2h C 92/19 (https://dejure.org/2019,62032)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 05.07.2019 - 2h C 92/19 (https://dejure.org/2019,62032)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - 2h C 92/19 (https://dejure.org/2019,62032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 RDG, § 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 2 RDG, § 10 Abs 1 Nr 1 RDG
    Klage eines Inkassounternehmens in gewillkürter Prozessstandschaft zur Einziehung einer fremden Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 05.07.2019 - 2h C 92/19
    Ein Inkassounternehmen darf in einem Rechtsstreit dagegen dann als Kläger auftreten, wenn es eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, jedenfalls wenn es sich nicht um eine Abtretung zum Zwecke der Einziehung (Inkassozession) und damit ebenfalls Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG handelt, sondern um einen Forderungskauf oder (echtes) Factoring, wodurch der Zessionar Vollrechtsinhaber ohne treuhänderische Innenbindung wird (vgl. BGH NJW 1994, 997; BGH NJW-RR 2001, 1420; BGH NJW 2014, 847; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB Factoring Rn. 96 ff.).
  • OLG Köln, 21.12.2016 - 7 U 121/16

    Inkasso aus der Schweiz

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 05.07.2019 - 2h C 92/19
    Ob dagegen auch im Falle der typischen Inkassozession nach § 2 Abs. 2 RDG das Inkassounternehmen in eigenem Namen Klage erheben kann, bleibt umstritten (dagegen etwa OLG Köln Beschl. v. 21.12.2016 - I-7 U 121/16).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 05.07.2019 - 2h C 92/19
    Da üblicherweise - auch hier nach Nr. 6 der vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - Inkassounternehmen Zahlungen zunächst auf ihre Vergütung verrechnen sollen und im Falle einer Einklagung der fremden Forderung bei einer bloßen Einzugsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist, geht der Parteiwille regelmäßig dahin, dass die Forderung an das Inkassounternehmen abgetreten werden soll (vgl. BGH NJW 2014, 1963; MüKo-BGB-Roth/Kieninger § 398 Rn. 53).
  • LG Düsseldorf, 13.06.2014 - 33 O 1/14

    Einfluss auf die eigene Rechtslage als Voraussetzung für ein rechtsschutzwürdiges

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 05.07.2019 - 2h C 92/19
    Die Vergütung der Tätigkeit der Klägerin als Inkassounternehmen begründet grundsätzlich kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung, wenn die Klägerin lediglich Ansprüche des Auftraggebers verfolgt und diese weiterleitet (LG Düsseldorf Urt. v. 13.06.2014 - 33 O 1/14).
  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 05.07.2019 - 2h C 92/19
    Ein Inkassounternehmen darf in einem Rechtsstreit dagegen dann als Kläger auftreten, wenn es eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, jedenfalls wenn es sich nicht um eine Abtretung zum Zwecke der Einziehung (Inkassozession) und damit ebenfalls Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG handelt, sondern um einen Forderungskauf oder (echtes) Factoring, wodurch der Zessionar Vollrechtsinhaber ohne treuhänderische Innenbindung wird (vgl. BGH NJW 1994, 997; BGH NJW-RR 2001, 1420; BGH NJW 2014, 847; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB Factoring Rn. 96 ff.).
  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 05.07.2019 - 2h C 92/19
    Ein Inkassounternehmen darf in einem Rechtsstreit dagegen dann als Kläger auftreten, wenn es eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, jedenfalls wenn es sich nicht um eine Abtretung zum Zwecke der Einziehung (Inkassozession) und damit ebenfalls Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG handelt, sondern um einen Forderungskauf oder (echtes) Factoring, wodurch der Zessionar Vollrechtsinhaber ohne treuhänderische Innenbindung wird (vgl. BGH NJW 1994, 997; BGH NJW-RR 2001, 1420; BGH NJW 2014, 847; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB Factoring Rn. 96 ff.).
  • LG Frankenthal, 25.11.2020 - 2 S 178/19

    Geltendmachung eines fremden Rechts in eigenem Namen im Wege der gewillkürten

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.07.2019, Az. 2h C 92/19, wird zurückgewiesen.
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