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   AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17   

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https://dejure.org/2017,43564
AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17 (https://dejure.org/2017,43564)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 13.09.2017 - 2h C 42/17 (https://dejure.org/2017,43564)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 13. September 2017 - 2h C 42/17 (https://dejure.org/2017,43564)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 227 BGB, § 249 Abs 2 BGB, § 254 BGB, § 426 BGB, § 823 BGB
    Beschädigung eines Kraftfahrzeugs: Haftungsverteilung bei Beschädigung eines zur Nötigung des Beiseitetretens eingesetzten Fahrzeugs

  • verkehrslexikon.de

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines zur Nötigung des Beiseitetretens eingesetzten Fahrzeugs

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Faustschlag auf Motorhaube nach Zufahren auf Fußgänger - Haftung 50:50

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem Fahrzeug durch das Schlagen eines Fußgängers auf die Motorhaube nach vorheriger Provokation seitens des Fahrers durch ein Zufahren auf den Fußgänger; Anforderungen an eine Realisierung der Betriebsgefahr bei einem solchen ...

  • rewis.io
  • rabüro.de

    Zur Haftungsverteilung bei Beschädigung eines zur Nötigung des Beiseitetretens eingesetzten Fahrzeugs

  • ra.de
  • RA Kotz

    Fahrzeugbeschädigung durch Fußgänger - Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlag auf die Motorhaube bei Nötigung des Beiseitetretens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hälftige Schadensteilung möglich bei Schlag auf die Motorhaube

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schlag auf Motorhaube eines zur Nötigung eingesetzten Fahrzeugs begründet hälftige Haftungsverteilung zwischen Fußgänger und Pkw-Fahrer - Mithaftung des Pkw-Fahrers von 50 % aufgrund Betriebsgefahr des Fahrzeugs

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 411
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    Ausreichend ist, dass ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht und bei wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist, es muß sich um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (BGH NZV 2015, 327; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht § 7 StVG Rn. 7 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    Auch sonst ist die Zurechnung zur Betriebsgefahr regelmäßig nicht unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein gefahrträchtiges oder aber rechtswidriges und sogar vorsätzliches Verhalten des Geschädigten selbst oder Dritter eingetreten ist (vgl. BGHZ 58, 162: Schäden durch nachfolgende Kraftfahrer, die zur Umgehung der Unfallstelle über den Radweg und Fußweg fahren; BGH NJW 2013, 1679: Sturz eines Unfallbeteiligten bei eisglatter Fahrbahn nach Verlassen des Fahrzeugs; OLG Celle MDR 2005, 1345: Sturz auf Straße aufgrund von Enge und Gedränge an Haltestellen als typisches Betriebsrisiko des Busverkehrs, ebs.
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    Eine pauschale Unkostenentschädigung ist noch gerechtfertigt, da es sich im weiteren Sinne um einen Verkehrsunfall gehandelt hat (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 2267).
  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    Eine Fahrzeugberührung ist nicht erforderlich, zurechenbar sind danach auch Schäden, die durch eine objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion ausgelöst werden, selbst wenn die Ausweichreaktion aus Sicht des Geschädigten nicht subjektiv erforderlich war oder sich als einzige Möglichkeit zur Vermeidung einer Kollision dargestellt hat (BGH NJW 2010, 3713; BGH NJW 2005, 2081).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    OLG Karlsruhe NZV 2011, 141); die vorsätzliche Benutzung des Kraftfahrzeugs durch den Fahrer zur Begehung einer Straftat schließt die Haftung des Halters ebenfalls nicht notwendig aus (BGHZ 37, 311: Vorsätzliche Tötung eines Menschen durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs).
  • OLG Hamm, 15.08.1969 - 1 Ss 603/69

    Strafbare Nötigung; Parklücke ; Vertreibung eines Fußgänger; Einsatz des

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    Bei der Nötigung eines Fußgängers mittels eine Kraftfahrzeugs, um diesen zum Beiseitetreten zu bringen, kann es zwar an der Verwerflichkeit in Fällen fehlen, in denen der Fußgänger rechtswidrig eine Parklücke blockiert und es nicht zu einer ernsthaften Gefährdung kommt (vgl. hierzu OLG Hamm Urt. v. 15.08.1969 - 1 Ss 603/69; OLG Köln NJW 1979, 2056; OLG Sachsen-Anhalt NZV 1998, 163; BayObLG NZV 1998, 163).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    Wer schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert, darf auch dann, wenn er insoweit nicht vorsätzlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen; die Notwehreinschränkung in solchen Fällen hängt davon ab, ob er dem Angriff ausweichen kann oder ob er über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 130 m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.03.1979 - 1 Ss 29/79

    Nötigungsstrafbarkeit eines die Einfahrt eines Parkplatzbewerbers in die

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    Bei der Nötigung eines Fußgängers mittels eine Kraftfahrzeugs, um diesen zum Beiseitetreten zu bringen, kann es zwar an der Verwerflichkeit in Fällen fehlen, in denen der Fußgänger rechtswidrig eine Parklücke blockiert und es nicht zu einer ernsthaften Gefährdung kommt (vgl. hierzu OLG Hamm Urt. v. 15.08.1969 - 1 Ss 603/69; OLG Köln NJW 1979, 2056; OLG Sachsen-Anhalt NZV 1998, 163; BayObLG NZV 1998, 163).
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    OLG Karlsruhe NZV 2011, 141); die vorsätzliche Benutzung des Kraftfahrzeugs durch den Fahrer zur Begehung einer Straftat schließt die Haftung des Halters ebenfalls nicht notwendig aus (BGHZ 37, 311: Vorsätzliche Tötung eines Menschen durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs).
  • OLG Celle, 12.05.2005 - 14 U 231/04

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall; Ausschluss der Haftung wegen "höherer Gewalt";

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - 2h C 42/17
    Auch sonst ist die Zurechnung zur Betriebsgefahr regelmäßig nicht unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein gefahrträchtiges oder aber rechtswidriges und sogar vorsätzliches Verhalten des Geschädigten selbst oder Dritter eingetreten ist (vgl. BGHZ 58, 162: Schäden durch nachfolgende Kraftfahrer, die zur Umgehung der Unfallstelle über den Radweg und Fußweg fahren; BGH NJW 2013, 1679: Sturz eines Unfallbeteiligten bei eisglatter Fahrbahn nach Verlassen des Fahrzeugs; OLG Celle MDR 2005, 1345: Sturz auf Straße aufgrund von Enge und Gedränge an Haltestellen als typisches Betriebsrisiko des Busverkehrs, ebs.
  • OLG Naumburg, 26.05.1997 - 2 Ss 54/97

    Zur Frage, in welchen Fällen das Zufahren mit einem Pkw auf eine eine Parklücke

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

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