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   AG Ludwigslust, 07.06.2012 - 5 C 356/11   

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https://dejure.org/2012,14301
AG Ludwigslust, 07.06.2012 - 5 C 356/11 (https://dejure.org/2012,14301)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 07.06.2012 - 5 C 356/11 (https://dejure.org/2012,14301)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 07. Juni 2012 - 5 C 356/11 (https://dejure.org/2012,14301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 85 ZPO beim Widerruf der Zulassung des Prozessbevollmächtigten einer Partei in einem amtsgerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang; Bestehen einer wirksamen Bevollmächtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Anwendbarkeit des § 85 ZPO beim Widerruf der Zulassung des Prozessbevollmächtigten einer Partei in einem amtsgerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang; Bestehen einer wirksamen Bevollmächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1279
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.2008 - X ZB 18/07

    Unwirksamkeit der Berufung wegen Löschung des Prozessbevollmächtigten aus der

    Auszug aus AG Ludwigslust, 07.06.2012 - 5 C 356/11
    Die unter dem Gesichtspunkt der eingetretenen Rechtskraft eines nicht angefochtenen Titels berührte Rechtssicherheit müsse in einem solchen Fall zurücktreten (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1290 m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 07.06.2012 - 5 C 356/11
    Soweit die Anwendbarkeit dieser Vorschrift das Bestehen einer wirksamen Bevollmächtigung voraussetzt (vgl. BGH NJW 1987, 440 ), soll dies nach einer Ansicht im Falle des Widerrufes der Zulassung zur Anwaltschaft des Bevollmächtigten bereits dahinstehen können.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - A 14 S 1646/00

    Widerruf der Anwaltszulassung - Prozessvollmacht; Zustellung an

    Auszug aus AG Ludwigslust, 07.06.2012 - 5 C 356/11
    Denn ohne dass es auf die Frage einer Kenntniserlangung seitens des Gerichtes hiervon ankommt, behält eine Prozessvollmacht gemäß § 87 Abs. 1 ZPO unabhängig von ihrem tatsächlichen Fortbestand ihre Außenwirkung bei, bis das Gericht vom Erlöschen der Bevollmächtigung positive Kenntnis durch ausdrückliche Anzeige des Bevollmächtigten erlangt; soweit eine Zustellung nach dem Widerruf der Anwaltszulassung lediglich nicht mehr gegen Empfangsbekenntnis möglich ist, war die Zustellung des Versäumnisurteils hier bereits mit Zustellungsurkunde erfolgt (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 469).
  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 07.06.2012 - 5 C 356/11
    Dies lässt sich schon dogmatisch kaum überzeugend mit dem Argument begründen, der Fortbestand der Prozessvollmacht sei mit Blick auf das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern zu schützen, zu verneinen (vgl. BGH NJW 2006, 2260 ).
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