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   AG Ludwigslust, 08.06.2010 - 5 F 135/10   

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https://dejure.org/2010,27978
AG Ludwigslust, 08.06.2010 - 5 F 135/10 (https://dejure.org/2010,27978)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 08.06.2010 - 5 F 135/10 (https://dejure.org/2010,27978)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - 5 F 135/10 (https://dejure.org/2010,27978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 78 Abs 2 FamFG, § 121 Abs 2 ZPO, § 1712 BGB
    Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Vaterschaft ist durch Einholung eines schriftlichen DNA-Gutachtens möglich; Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaft durch Einholung eines schriftlichen DNA-Gutachtens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1691
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 23.09.2002 - 13 WF 103/02

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Kindschaftssachen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.06.2010 - 5 F 135/10
    Der Vortrag des Antragstellers selbst ist in tatsächlicher Hinsicht einfach, so dass er bzw. seine gesetzliche Vertreterin in der Lage gewesen wäre, diesen Vortrag persönlich anzubringen (vgl. zum Ganzen OLG Saarbrücken FamRB 2010, 139; OLG Schleswig MDR 2003, 393).
  • OLG Zweibrücken, 12.06.2003 - 2 WF 101/03

    Prozesskostenhilfebewilligung im Vaterschaftsfeststellungsprozess: Ablehnung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.06.2010 - 5 F 135/10
    Die Begründung dieser Ansicht erscheint bereits insofern befremdlich, als sie unter anderem auf den gesetzgeberischen Willen der Freiwilligkeit der Beistandschaft abstellte, dem gegenüber auch fiskalische Erwägungen zurücktreten müssten (vgl. BGH FamRZ 2006, 481); denn wenn das Motiv der Regelungen zur Verfahrenskostenhilfe ist, den bedürftigen Beteiligten nicht schlechter zu stellen als den vermögenden, kann auch hier allein fraglich sein, ob eine auf eigene Kosten prozessierende Partei nicht ebenfalls zunächst die für sie kostengünstigere oder sogar kostenlose Unterstützungsmöglichkeit in Form einer Beistandschaft in Anspruch nehmen würde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1936).
  • OLG Hamm, 12.08.2003 - 9 WF 118/03

    Mutwilligkeit der Prozessführung bei unterlassener Mitwirkung am Verfahren

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.06.2010 - 5 F 135/10
    Auch der Antragstellerin darf deshalb auf justizförmige Weise eine Klärung herbeiführen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 549).
  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 94/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung durch einen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.06.2010 - 5 F 135/10
    Die Begründung dieser Ansicht erscheint bereits insofern befremdlich, als sie unter anderem auf den gesetzgeberischen Willen der Freiwilligkeit der Beistandschaft abstellte, dem gegenüber auch fiskalische Erwägungen zurücktreten müssten (vgl. BGH FamRZ 2006, 481); denn wenn das Motiv der Regelungen zur Verfahrenskostenhilfe ist, den bedürftigen Beteiligten nicht schlechter zu stellen als den vermögenden, kann auch hier allein fraglich sein, ob eine auf eigene Kosten prozessierende Partei nicht ebenfalls zunächst die für sie kostengünstigere oder sogar kostenlose Unterstützungsmöglichkeit in Form einer Beistandschaft in Anspruch nehmen würde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1936).
  • OLG Saarbrücken, 21.12.2009 - 6 WF 128/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

    Auszug aus AG Ludwigslust, 08.06.2010 - 5 F 135/10
    Der Vortrag des Antragstellers selbst ist in tatsächlicher Hinsicht einfach, so dass er bzw. seine gesetzliche Vertreterin in der Lage gewesen wäre, diesen Vortrag persönlich anzubringen (vgl. zum Ganzen OLG Saarbrücken FamRB 2010, 139; OLG Schleswig MDR 2003, 393).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren:

    Schließlich sei eine Beiordnung entbehrlich, wenn das Jugendamt das Kind vertrete (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1311; ähnlich AG Ludwigslust FamRZ 2010, 1691).
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