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   AG Ludwigslust, 09.04.2009 - 8 M 637/09   

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https://dejure.org/2009,35757
AG Ludwigslust, 09.04.2009 - 8 M 637/09 (https://dejure.org/2009,35757)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 09.04.2009 - 8 M 637/09 (https://dejure.org/2009,35757)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 09. April 2009 - 8 M 637/09 (https://dejure.org/2009,35757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wiederholte eidesstattliche Versicherung: Auflösung eines Bankkontos durch den selbstständig tätigen Schuldner

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Göttingen, 23.12.2002 - 5 T 247/02

    Voraussetzungen der nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Annahme

    Auszug aus AG Ludwigslust, 09.04.2009 - 8 M 637/09
    Das Schutzbedürfnis des Schuldners, nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung drei Jahre lang keine erneute eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen, müsse in einem solchen Falle gegenüber den berechtigten Interessen der Gläubiger zurücktreten (LG Göttingen RPfleger 2003, 255).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05

    Voraussetzungen der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

    Auszug aus AG Ludwigslust, 09.04.2009 - 8 M 637/09
    Eine solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung nicht aufgestellt werden, weil dieser Umstand keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat oder positive Vermögensverhältnisse verschleiert; die Kontoverbindung stellt nicht die Erwerbsquelle als solche dar und ihre Auflösung kann sogar eher bedeuten, dass man weniger pfändbares Vermögen als zuvor hat (vgl. bis hierher BGH NJW-RR 2007, 1007; LG Bochum DGVZ 2002, 76; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., 2005, § 903 Rn. 15 Stichwort: Bankkonto m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 15 W 133/01

    Voraussetzungen für die wiederholte eidesstattliche Versicherung eines

    Auszug aus AG Ludwigslust, 09.04.2009 - 8 M 637/09
    Mit diesem Verständnis der Regelung des § 903 ZPO, der den Schutz des Schuldners vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Belange der Gläubiger bezweckt, werden auch keine übermäßigen Anforderungen an die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast des Gläubigers gestellt; denn für den Tatbestand späteren Vermögenserwerbes genügt nach allgemeiner Auffassung die Glaubhaftmachung von Umständen, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Schuldners nach allgemeiner Erfahrung den Schluss zulassen, der Schuldner sei in den Besitz von Vermögen gelangt (vgl. nur OLG Frankfurt RPfleger 2002, 466 m. w. N.).
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