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   AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10   

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https://dejure.org/2010,28611
AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10 (https://dejure.org/2010,28611)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 11.10.2010 - 5 F 88/10 (https://dejure.org/2010,28611)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - 5 F 88/10 (https://dejure.org/2010,28611)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 645
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 13.01.2006 - 11 WF 317/05

    Zur Berücksichtigung von Arbeitslosengeld bei der Streitwertberechnung einer

    Auszug aus AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10
    Für die Berechnung des Verfahrenswertes ist als relevantes Einkommen im Übrigen auch der Bezug von Arbeitslosengeld II anzusehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 632).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2010 - 15 WF 125/10

    Reichweite der für das Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe

    Auszug aus AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10
    Auch wenn Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG die Fortführung vor dem 01.09.2009 aus dem Verbund abgetrennter Versorgungausgleichssachen als selbständige Verfahren formuliert, ist daraus nicht abzuleiten, dass sie ihren Charakter als Folgesachen verlieren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010, Az.: 10 WF 106/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010, Az.: 15 WF 125/10, - jeweils zitiert nach juris -).
  • AG Ludwigslust, 22.04.2010 - 5 F 296/09

    Versorgungsausgleichssache: Berechnung des Verfahrenswertes wiederaufgenommener

    Auszug aus AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10
    In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR; für die Berechnung des Wertes ist dabei auch im Falle wiederaufgenommener Versorgungsausgleichsverfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der neuen kostenrechtlichen Regelungen liegt, und entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gemäß § 43 Absatz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen (vgl. AG Ludwigslust FPR 2010, 366).
  • OLG Rostock, 19.07.2010 - 10 WF 106/10

    Prozesskostenhilfe bei Fortführung einer abgetrennten Versorgungsausgleichssache:

    Auszug aus AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10
    Auch wenn Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG die Fortführung vor dem 01.09.2009 aus dem Verbund abgetrennter Versorgungausgleichssachen als selbständige Verfahren formuliert, ist daraus nicht abzuleiten, dass sie ihren Charakter als Folgesachen verlieren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010, Az.: 10 WF 106/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010, Az.: 15 WF 125/10, - jeweils zitiert nach juris -).
  • AG Ludwigslust, 19.05.2010 - 5 F 280/09

    Versorgungsausgleich: Ausgleich bei auf Entgeltpunkten und auf Entgeltpunkten

    Auszug aus AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10
    Die in den alten und neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte sind bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht als Einheit anzusehen; gesetzliche Rentenanwartschaften sind daher nicht in ihrer Gesamtheit auszugleichen, wenn zumindest entweder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten oder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten (Ost) über der Bagatellgrenze liegt (vgl. AG Ludwigslust AGS 2010, 357; a. A. OLG Celle FamRZ 2010, 979).
  • OLG Celle, 04.03.2010 - 10 UF 282/08

    Behandlung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in der gesetzlichen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10
    Die in den alten und neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte sind bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht als Einheit anzusehen; gesetzliche Rentenanwartschaften sind daher nicht in ihrer Gesamtheit auszugleichen, wenn zumindest entweder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten oder die Anwartschaft in Form von Entgeltpunkten (Ost) über der Bagatellgrenze liegt (vgl. AG Ludwigslust AGS 2010, 357; a. A. OLG Celle FamRZ 2010, 979).
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