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AG Ludwigslust, 21.12.2020 - 14 F 102/17 |
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Verfahrensgang
- AG Ludwigslust, 21.12.2020 - 14 F 102/17
- OLG Rostock, 18.03.2021 - 10 WF 27/21
- BGH, 14.09.2022 - IV ZB 34/21
Wird zitiert von ...
- OLG Rostock, 18.03.2021 - 10 WF 27/21
Wirksamkeit einer Antragsrücknahme in Familienstreitsache; Auslegung einer …
Wegen der Geltendmachung und Durchsetzung meiner Ansprüche gegen R., die derzeit beim Amtsgericht Ludwigslust zur dortigen Geschäfts-Nr. 14 F 102/17 rechtshängig sind, ordne ich Testamentsvollstreckung an.Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers ein besonders geregelter Teil seines Verwaltungsrechts im Sinne der §§ 2205, 2209, 2211 BGB sei und ein Rechtsstreit kein "Gegenstand" sein könne, für den eine Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB separat angeordnet werden könne, übersieht sie, dass die Erblasserin als Gegenstand der mit der letztwilligen Verfügung vom 22.02.2020 angeordneten Testamentsvollstreckung ihre "Ansprüche gegen R., die derzeit beim Amtsgericht Ludwigslust zur dortigen Geschäfts-Nr. 14 F 102/17 rechtshängig sind", bezeichnet hat.