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   AG Ludwigslust, 22.04.2010 - 5 F 296/09   

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https://dejure.org/2010,14520
AG Ludwigslust, 22.04.2010 - 5 F 296/09 (https://dejure.org/2010,14520)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 22.04.2010 - 5 F 296/09 (https://dejure.org/2010,14520)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 22. April 2010 - 5 F 296/09 (https://dejure.org/2010,14520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleichssache: Berechnung des Verfahrenswertes wiederaufgenommener Verfahren

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 11 Abs 1 FamGKG, § 34 FamGKG, § 43 Abs 1 S 1 FamGKG, § 43 Abs 2 FamGKG, § 50 Abs 1 S 1 FamGKG
    Versorgungsausgleichssache: Berechnung des Verfahrenswertes wiederaufgenommener Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages für die Bewertung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages für die Bewertung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 23.04.2007 - 10 WF 7/07

    Streitwertbemessung in Ehesachen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 22.04.2010 - 5 F 296/09
    Ist jedoch für Ehesachen zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Unterhaltsabzug vorzunehmen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 432 noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.; OLG Brandenburg MDR 2007, 1321 zu § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F.), kann für den Verfahrenswert eines Versorgungausgleiches nichts anderes gelten.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2000 - 5 WF 90/00

    Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Streitwertfestsetzung in

    Auszug aus AG Ludwigslust, 22.04.2010 - 5 F 296/09
    Ist jedoch für Ehesachen zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Unterhaltsabzug vorzunehmen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 432 noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.; OLG Brandenburg MDR 2007, 1321 zu § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F.), kann für den Verfahrenswert eines Versorgungausgleiches nichts anderes gelten.
  • OLG Dresden, 12.08.2014 - 19 WF 783/14

    Gegenstand eines ausgesetzten und wieder aufgenommenen Verfahrens über den

    Maßgeblich für die Bewertung sind jedoch nicht die aktuellen Einkünfte der ehemaligen Ehegatten, sondern deren Einkünfte zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.10.2010 - 1 WF 359/10, FamRZ 2011, 585; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2011 - 13 WF 30/11, FamRZ 2011, 1812 und Beschluss vom 24.03.2011 - 13 WF 38/11, FamRZ 2011, 1797; AG Ludwigslust, Beschluss vom 22.04.2010 - 5 F 296/09, zitiert nach juris; Schneider/Thiel, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 13. Auflage, Rn. 8790 ff.; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Auflage, § 34 Rn. 63; a. A. nur Grabow, Kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen aus den Übergangsvorschriften zum Versorgungsausgleich, FamRB 2010, 93-96).

    Seinen Charakter als Antragsverfahren verliert das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren auch nicht dadurch, dass es nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufzunehmen und gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG nach neuem Recht als selbständige Familiensache (und nicht als Folgesache) fortzuführen ist (Schneider, FamFR 2010, 303).

  • OLG Rostock, 01.09.2011 - 11 WF 154/10

    Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen

    Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigslust vom 22.04.2010 zum Az. 5 F 296/09 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
  • AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10

    Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren: Billigkeit eines

    (b) Hinzukommt ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, der für jedes zu berücksichtigende Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR beträgt; entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gemäß § 43 Absatz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen (vgl. AG Ludwigslust FPR 2010, 366).
  • AG Ludwigslust, 03.09.2010 - 5 F 34/10

    Versorgungsausgleich: Teilweiser Ausgleichsausschluss wegen Geringfügigkeit

    In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR; für die Berechnung des Wertes ist dabei auch im Falle wiederaufgenommener Versorgungsausgleichsverfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der neuen kostenrechtlichen Regelungen liegt, und entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gemäß § 43 Absatz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen (vgl. AG Ludwigslust FPR 2010, 366).
  • AG Ludwigslust, 11.10.2010 - 5 F 88/10

    Versorgungsausgleich beim Tod eines Ehegatten: Berücksichtigung von

    In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR; für die Berechnung des Wertes ist dabei auch im Falle wiederaufgenommener Versorgungsausgleichsverfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der neuen kostenrechtlichen Regelungen liegt, und entsprechend den Grundsätzen für den Verfahrenswert einer Ehesache gemäß § 43 Absatz Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG ist auch für den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder vorzunehmen (vgl. AG Ludwigslust FPR 2010, 366).
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