Rechtsprechung
AG Ludwigslust, 26.08.2013 - 5 C 175/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,31854) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- mietrechtsiegen.de
Mängelanzeige eines Mieters gegenüber Pfändungsgläubiger der Miete unwirksam
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Mängelanzeige gegenüber Pfändungsgläubiger/Zessionar unwirksam
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- AG Berlin-Schöneberg, 13.12.1995 - 5 C 667/95
Auszug aus AG Ludwigslust, 26.08.2013 - 5 C 175/12
Ohne anwaltliche Vertretung bedürfe der beklagte Mieter aber allein für die Frage der Räumungsfrist keiner Prozesskostenhilfe, weil ein diesbezüglicher Vortrag nebst entsprechendem Antrag keine Kosten verursache; Prozesskostenhilfe diene aber nur dazu, die Führung des Prozesses zu ermöglichen (vgl. so AG Schöneberg NJWE-MietR 1996, 105). - BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81
Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine …
Auszug aus AG Ludwigslust, 26.08.2013 - 5 C 175/12
Als Feststellungsantrag hat die einseitige Erledigungserklärung des Klägers Erfolg, wenn die Hauptsache in dem Sinne erledigt ist, dass die ursprüngliche Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit ohne Zutun des Klägers unzulässig oder unbegründet wird (vgl. BGHZ 83, 12). - AG Hamm, 21.08.2008 - 27 C 377/07
Kein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters ohne vorherige Mahnung
Auszug aus AG Ludwigslust, 26.08.2013 - 5 C 175/12
Insbesondere ist die Gewährung einer Räumungsfrist auch nicht bereits aufgrund des Durchgreifens einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgeschlossen (vgl. etwa AG Freiburg DWW 2009, 104). - BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 330/09
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung setzt …
Auszug aus AG Ludwigslust, 26.08.2013 - 5 C 175/12
Aus diesem Grund kommt auch ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters für einen Zeitraum, in dem er dem Vermieter den Mangel nicht angezeigt hatte und der Mangel dem Vermieter auch sonst nicht bekannt war, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH NZM 2011, 197).