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   AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09   

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https://dejure.org/2010,32213
AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09 (https://dejure.org/2010,32213)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 29.09.2010 - 5 F 169/09 (https://dejure.org/2010,32213)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 29. September 2010 - 5 F 169/09 (https://dejure.org/2010,32213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 8 Abs 1 VersAusglG, § 48 Abs 2 VersAusglG, § 138 BGB, § 242 BGB, § 313 Abs 2 BGB
    Versorgungsausgleich: Inhalts- und Ausübungskontrolle einer Scheidungsfolgevereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Anpassung einer Vereinbarung wegen falscher Vorstellungen über erworbene Rentenanwartschaften

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 04.02.2003 - 11 UF 371/02

    Nichtigkeit eines Ehevertrages: Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über den

    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    (2) Im Rahmen des Begriffes der Sittenwidrigkeit ist eine einseitige Benachteiligung allerdings noch von der Vertragsfreiheit gedeckt und es bedarf zu ihrer Annahme zum anderen in einer Gesamtschau zusätzlicher gravierender Umstände, die etwa in einer Zwangslage des Verzichtenden oder seiner unterlegenen Verhandlungsposition bestehen können (vgl. Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1408 Rn. 10 m. w. N.; siehe auch OLG Koblenz FF 2003, 138 m. w. N.).
  • AG Flensburg, 25.11.2008 - 92 F 11/08
    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    Zieht man die Grundsätze aus dem Bereich des nachehelichen Unterhaltes heran, so stellt das allgemeine Arbeitsmarktrisiko keinen ehebedingten Nachteil dar bzw. Schwierigkeiten bei der (Wieder)Erlangung eines Arbeitsplatzes nur dann, wenn sie sich konkret auf die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zurückführen lassen; gleichzeitig gibt es keinen Erfahrungssatz, dass Arbeitskräfte ab einem gewissen Alter nicht mehr vermittelbar sind (vgl. AG Flensburg FamRZ 2009, 1155).
  • OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 10 UF 207/06

    Versorgungsausgleich: Ermittlung der Anwartschaft bei fondsgebundenen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    Dabei waren die Bewertungsreserven in Höhe von 8, 91 EUR mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen; es ist für deren Berücksichtigung unerheblich, dass es sich bei ihnen nach der Auskunft des Versorgungsträgers um nicht garantierte Werte handelt, die wie Börsenkurse jederzeit steigen oder fallen können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2007, Az.: 10 UF 207/06, - zitiert nach juris -).
  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    Aus dem Gedanken der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten Solidarität ergibt sich nichts Gegenteiliges; dieser Gedanke ist weder dazu bestimmt noch geeignet, Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren (vgl. BGH FamRZ 2004, 601).
  • OLG Brandenburg, 27.06.2002 - 9 UF 84/02

    Angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    Dementsprechend ist auch die Umrechnung einer Anwartschaft auf eine Leibrente in eine entsprechende angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) im Gesetz, insbesondere im VAÜG, nicht vorgesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 489 und FamRZ 2003, 534 m. w. N.).
  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    Es sind hier jedoch weder eine intellektuelle Unterlegenheit noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar (vgl. OLG Celle NJW-RR 2009, 1302), zumal die Parteien bei dem Abschluss der notariellen Vereinbarung bereits über eineinhalb Jahre getrennt lebten.
  • OLG Brandenburg, 30.03.2000 - 10 UF 221/98

    Zur Einbeziehung von Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht in den

    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    Dementsprechend ist auch die Umrechnung einer Anwartschaft auf eine Leibrente in eine entsprechende angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) im Gesetz, insbesondere im VAÜG, nicht vorgesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 489 und FamRZ 2003, 534 m. w. N.).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    Die Genehmigung sollte danach nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt; die Regelung erforderte damit im Umkehrschluss außer bei Bagatellbeträgen (verneint bei BGH FamRZ 1987, 467 bei einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 69, 39 EUR) regelmäßig eine Ausgleichsleistung für den Verzicht auf die Übertragung von Rentenanwartschaften.
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 144/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt zu

    Auszug aus AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09
    (3) Zwar kann sich die Sittenwidrigkeit eines Verzichtes auf zwischen Ehegatten bestehende Ansprüche daneben auch noch daraus ergeben, dass die Vertragsschließenden dadurch bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen, selbst wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen, oder sich einer solchen Einsicht zumindest grob fahrlässig verschließen (vgl. BGH NJW 2007, 904 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 4 UF 232/12

    Voraussetzungen der Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

    Der Antragsgegner gehörte aber zu den sog. rentenfernen Jahrgängen, bei denen grundsätzlich nicht vorher zu sehen ist, wie sich die künftige Erwerbslage entwickelt, (BT-Drs., a.a.O., S. 53; MünchKomm-Eichenhofer, a.a.O., VersAusglG § 8, Rn. 16; AG Ludwigslust BeckRS 2011, 08946).
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