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   AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13   

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https://dejure.org/2013,36381
AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13 (https://dejure.org/2013,36381)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 31.05.2013 - 5 C 324/13 (https://dejure.org/2013,36381)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 31. Mai 2013 - 5 C 324/13 (https://dejure.org/2013,36381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besitzschutz bei Einstellung der Versorgungsleistungen wegen offener Mietzahlungen durch Minderung aufgrund von Mietmängeln

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versorgungssperre durch Vermieter bei Mietrückständen auch bei ungekündigtem Wohnraummietverhältnis

  • mietrechtsiegen.de

    Versorgungssperre durch den Vermieter bei ungekündigtem Mietverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag nicht gekündigt: Versorgungssperre durch Vermieter zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungssperre durch den Vermieter? (IMR 2014, 108)

Papierfundstellen

  • ZMR 2014, 375
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Auszug aus AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
    Eine Versorgungssperre durch den Vermieter ist mangels der Anwendbarkeit von Besitzschutzvorschriften auch im Rahmen eines ungekündigten Wohnraummietverhältnisses nach vertragsrechtlichen Regelungen gem. § 273 BGB zulässig (Fortführung von BGH, WuM 2009, 469).*).

    Die Unterbrechung von Versorgungsleistungen steht daher auch nicht auf einer Stufe mit psychisch beeinträchtigenden Einwirkungen, wie etwa durch Lärm oder Lichtwerbung; die genannten Einwirkungen behindern den Besitzer an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft und unterscheiden sich von der Versorgungssperre, die in der Einstellung von Leistungen besteht (vgl. BGH NJW 2009, 1947).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin und ihrem Mitmieter die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf angedroht hat; soweit sich aus dem Vertragsverhältnis eine diesbezügliche Nebenpflicht ergibt (vgl. BGH NJW 2009, 1947), kann deren Verletzung nicht zu einem Wegfall des Zurückbehaltungsrechtes, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen der Mieter bei seiner Ausübung zur Unzeit führen.

    Über die Unanwendbarkeit von Besitzschutzregelungen und die Anwendung vertragsrechtlicher Vorschriften auf eine Versorgungssperre ist höchstrichterlich bislang allein im Zusammenhang mit einem wegen Zahlungsverzuges gekündigten Gewerberaummietverhältnis entschieden worden (vgl. BGH NJW 2009, 1947).

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
    (b) Kann eine Unterschreitung der im Mietvertrag ausgewiesenen durch die tatsächliche Wohnfläche und die Möglichkeit einer in vollem Umfang prozentual nach der Minderfläche berechneten Mietminderung (vgl. BGH WuM 2004, 336) folglich nicht angenommen werden, hätten die Verfügungsklägerin und ihr Mitmieter danach für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2013 bereits (495,00 Euro - 441, 00 Euro = 54, 00 Euro × 18 Monate =) 972, 00 Euro zu wenig Kaltmiete gezahlt.
  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
    Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ebenfalls ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor (vgl. BGH WuM 2005, 61); dies dürfte entsprechend gelten, wenn im Mietvertrag kein Abrechnungsmaßstab vorgegeben ist und der Vermieter in der Abrechnung für einzelne Positionen von dem gesetzlichen Umlagemaßstab nach der Wohnfläche gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB abweicht.
  • BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 118/04

    Zum Anspruch eines Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne

    Auszug aus AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
    Ein solches Begehren zugunsten aller Mieter ist in dem Antrag der Verfügungsklägerin, die Wärme- und Warmwasserversorgung für das Mietobjekt wiederherzustellen, enthalten (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 596).
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
    (a) Das Bestehen eines solchen Zurückbehaltungsrechtes erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil nur eine formell, nicht aber eine lediglich inhaltlich mangelhafte Abrechnung die Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechtes eröffnet, wobei insbesondere die Frage, ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, allein die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung berührt (vgl. BGH WuM 2008, 407).
  • LG Magdeburg, 10.08.2006 - 10 O 1543/06

    Zurückbehaltungsrecht an einem Kraftfahrzeug

    Auszug aus AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
    Es besteht damit keine Notwendigkeit zum Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, mithin kein Verfügungsgrund (vgl. zu einem abweichenden Sachverhalt LG Magdeburg, Beschluss vom 10.08.2006, Az.: 10 O 1543/06).
  • KG, 16.05.2011 - 8 U 2/11

    Gewerberaumietvertrag: Nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters zur

    Auszug aus AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
    Dahinstehen kann dabei, ob das streitgegenständliche Mietverhältnis durch eine der Kündigungen des Verfügungsbeklagten bereits wirksam beendet worden ist, und ob in diesem Falle angesichts der Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB überhaupt noch eine nachvertragliche Pflicht des Verfügungsbeklagten zur weiteren Versorgung der fraglichen Wohnung bestünde (vgl. dazu KG WuM 2011, 519); anderenfalls ergäbe sich ein Verfügungsanspruch für die Verfügungsklägerin unmittelbar aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat.
  • AG Brandenburg, 04.07.2014 - 31 C 311/13

    Wie wird die Wohnfläche berechnet?

    87 Die Beklagten mussten das Vorliegen der von ihnen behaupteten Wohnflächen-Abweichung somit vorliegend zumindest substantiiert begründen, da sie hierfür dem Grunde nach darlegungspflichtig waren (AG Dortmund, Urteil vom 26.11.2013, Az.: 425 C 7773/12; AG Ludwigslust, Urteil vom 31.05.2013, Az.: 5 C 324/13; Palandt-Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., 2014, § 536 BGB, Rn. 5).
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