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   AG Mönchengladbach, 29.04.2003 - 5 C 286/02   

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https://dejure.org/2003,5117
AG Mönchengladbach, 29.04.2003 - 5 C 286/02 (https://dejure.org/2003,5117)
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 29.04.2003 - 5 C 286/02 (https://dejure.org/2003,5117)
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 29. April 2003 - 5 C 286/02 (https://dejure.org/2003,5117)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsverhältnis zwischen dem Internet-Nutzer und dem Betreiber eines Webdialers; Anbieten eines Intelligenztests im Internet über einen 0190-Dialer; Informationspflichten und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware; Vertrag zwischen dem Nutzer und ...

  • Wolters Kluwer
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Dialer - Anbieter hat keinen Anspruch auf Bezahlung

  • dialerundrecht.de
  • kanzlei.biz

    Hinweispflicht auf kommerziellen Zweck des Dienstes trifft Anbieter nur hinsichtlich eigener Angebote

  • online-und-recht.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Verantwortlichkeit des Herstellers eines Dialerprogramms

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1208
  • MMR 2003, 606
  • K&R 2003, 573
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG München, 04.09.2001 - 155 C 14416/01

    Sorgfaltspflicht von Usern und Telekommunikationsunternehmen

    Auszug aus AG Mönchengladbach, 29.04.2003 - 5 C 286/02
    Ob der Internet-Nutzer verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen die unbemerkte Einwahl durch Webdialer zu treffen (so das Amtsgericht München, Urteil vom 04.09.2001, Aktenzeichen 155 C 14416/01), muss nicht entschieden werden.
  • LG Berlin, 28.05.2002 - 102 O 48/02

    0190-Dialer und Pflichtangaben

    Auszug aus AG Mönchengladbach, 29.04.2003 - 5 C 286/02
    Die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer begründet Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass zwischen ihm und dem Nutzer ein Vertrag zustanden kommen muss (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen 102 O 48/02).
  • AG Freiburg, 11.06.2002 - 11 C 4381/01

    Zahlungspflicht bei 0190-Dialer-Software

    Auszug aus AG Mönchengladbach, 29.04.2003 - 5 C 286/02
    Das bloße Herunterladen eines Webdialers ohne Willen des Nutzers vermag einen Vertragsschluss nicht herbeizuführen (ebenso Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 11.06.2002, Aktenzeichen 11 C 4381/01).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und dem Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der Verbindungen zu dem Dienst am Erklärungsbewußtsein des Sohnes der Beklagten fehlte (so für die Anwahl durch einen heimlichen Dialer: LG Kiel aaO; AG Mönchengladbach NJW-RR 2003, 1208, 1209; Braun ZUM 2003, 200, 203; Härtig, recht der mehrwertdienste - 0190/0900, Rn. 51 f; Koenig/Koch TKMR 2002, 457), oder ob eine mögliche Willenserklärung des Anschlußnutzers wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar ist (vgl. Hein, Neue Juristische Internet-Praxis 2003, 6, 11; Klees aaO; Winter CR 2002, 899) und ob hier eine Anfechtungserklärung dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber abgegeben worden ist.
  • LG Wiesbaden, 18.10.2013 - 1 O 159/13

    Domaininhaber ist nicht zwingend Diensteanbieter

    Offenbleiben kann deshalb, inwiefern § 5 TMG Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist (bejahend AG Mönchengladbach, Urt. v. 29.4.2003 - 5 C 286/02, NJW-RR 2003, 1208, 1210; Palandt/ Sprau , 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 71, jeweils zu § 6 TDG; Micklitz/Schirmbacher , in: Spindler/Schuster, a.a.O., § 5 TMG Rn. 73).
  • AG Königswinter, 30.04.2004 - 10 C 136/03

    Telekommunikationsdienstvertrag mit einem Mehrwertdiensteanbieter; Zurechnung

    Eine gegenteilige Annahme, gestützt zumeist auf Billigkeit und Schutzwürdigkeitaspekte (vgl. so etwa AG Freiburg in NJW 2002, 2559; AG Mönchengladbach in MMR 2003, 606 ff.; LG Kiel in MMR 2003, 422 ff.) erscheint dem Gericht nicht zutreffend, da die Fragen des Verbraucherschutzes und des Vertragsabschlusses vermischt werden.
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