Rechtsprechung
AG Mühldorf am Inn, 11.05.2017 - 1 XIV 87/17 (B) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 15 Abs. 1 S. 1, § 57 Abs. 1, Abs. 3, § 60, § 62 Abs. 3; FamFG § 420 Abs. 1 S. 1
Zurückweisungshaft bei Aufgreifen im grenznahmen Bereich - rewis.io
Zurückweisungshaft bei Aufgreifen im grenznahmen Bereich
- ra.de
Verfahrensgang
- AG Mühldorf am Inn, 11.05.2017 - 1 XIV 87/17 (B)
- LG Traunstein, 03.11.2017 - 4 T 1910/17
- LG Traunstein, 03.11.2017 - 4 T 1944/17
- LG Traunstein, 03.11.2017 - 4 T 2003/17
- BGH, 03.05.2018 - V ZB 230/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
Erforderlichkeit konkreter Angaben zum Verfahren in einem Haftantrag bei …
Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 11.05.2017 - 1 XIV 87/17
Ferner hat die Ausländerbehörde insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Sicherungshaft in der beantragten Länge erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11
Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags
Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 11.05.2017 - 1 XIV 87/17
Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11). - BGH, 03.05.2012 - V ZB 244/11
Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylbewerbers …
Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 11.05.2017 - 1 XIV 87/17
Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen d. Betroff. voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass d. Betroff. beabsichtigt unterzutauchen oder die Zurückweisung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH vom 03.05.2012, Az V ZB 244/11; Renner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rz 76). - BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11
Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines …
Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 11.05.2017 - 1 XIV 87/17
Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11). - BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09
Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der …
Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 11.05.2017 - 1 XIV 87/17
Ob die Zurückweisung nach Italien zu Recht erfolgt, ist nicht vom Haftrichter, sondern von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten zu entscheiden (BGH vom 25.02.2010, Az V ZB 172/09); der Haftrichter ist letztlich nicht befugt, über das Vorliegen von Zurückweisungshindernissen - mit wenigen Ausnahmen, die eine Sachverhaltsermittlung des Haftrichters erfordern (…vgl. hierzu BGH a.a.O.) - zu entscheiden.