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   AG Mühldorf am Inn, 18.10.2016 - 1 XIV 121/16 (B)   

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https://dejure.org/2016,72313
AG Mühldorf am Inn, 18.10.2016 - 1 XIV 121/16 (B) (https://dejure.org/2016,72313)
AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 18.10.2016 - 1 XIV 121/16 (B) (https://dejure.org/2016,72313)
AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - 1 XIV 121/16 (B) (https://dejure.org/2016,72313)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 18.10.2016 - 1 XIV 121/16
    Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az VZB 246/11).
  • BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12

    Erforderlichkeit konkreter Angaben zum Verfahren in einem Haftantrag bei

    Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 18.10.2016 - 1 XIV 121/16
    Ferner hat die Ausländerbehörde insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Sicherungshaft in der beantragten Länge erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).
  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 18.10.2016 - 1 XIV 121/16
    Ob die Zurückweisung nach Burkina Faso zu Recht erfolgt, ist nicht vom Haftrichter, sondern von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten zu entscheiden (BGH vom 25.02.2010, Az V ZB 172/09); der Haftrichter ist letztlich nicht befugt, über das Vorliegen von Ab-/Zurückschiebungshindernissen - mit wenigen Ausnahmen, die eine Sachverhaltsermittlung des Haftrichters erfordern (vgl. hierzu BGH a.a.O.) - zu entscheiden.
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 244/11

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylbewerbers

    Auszug aus AG Mühldorf am Inn, 18.10.2016 - 1 XIV 121/16
    Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen d. Betroff. voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass d. Betroff. beabsichtigt unterzutauchen oder die Ab-/Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH vom 03.05.2012, Az V ZB 244/11; Renner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rz. 76).
  • LG Traunstein, 14.11.2016 - 4 T 3700/16

    Zurückweisungshaft bei fehlender Einreise

    Nach persönlicher Anhörung vom 18.10.2016 (Protokoll Bl. 86/87) verlängerte das Amtsgericht Mühldorf a. Inn mit Beschluss vom 18.10.2016 die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis 25.11.2016 (Bl. 88/93, Az. 1 XIV 121/16).
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