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AG München, 05.02.2007 - 1503 IE 4371/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- unalex.eu
Art. 2, 16, 26 EuInsVO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Insolvenzgericht darf Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens umdeuten
Papierfundstellen
- ZIP 2007, 495
- NZI 2007, 358
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 02.05.2006 - C-341/04
DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN …
Auszug aus AG München, 05.02.2007 - 1503 IE 4371/06
Vermögensbeschlag bedeutet, dass der Schuldner die Befugnis zur Verwaltung seines Vermögens verliert (EuGH, Urteil vom 02.05.2006 - C - 341/04).
- AG Gifhorn, 13.09.2012 - 35 IE 4/12
Eröffnungsvoraussetzungen für ein Sekundärinsolvenzverfahren insbesondere im …
Das Gericht schließt sich insoweit der bereits vom AG München vertretenen Auffassung an, dass der für die Begründung einer Niederlassung i.S.v. Art. 2 lit. h EuInsVO geforderte Personaleinsatz nicht nur durch eigene Arbeitnehmer erfolgen muss, sondern auch durch andere Personen, die aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen oder Aufträgen eingesetzt werden, solange diese Personen nach außen hin für die Schuldnerin auftreten (AG München, NZI 2007, 358, 359).Soweit hiergegen eingewandt wird, vollständiges Outsourcing überschreite den Niederlassungsbegriff des Art. 2 lit. h EuInsVO (vgl. Mankowski , ZIP 2007, 495), so teilt das Gericht diese Auffassung nicht, da Art. 2 lit. h EuInsVO eben keine Einschränkung dahin gehend enthält, dass der Einsatz eigenen Personals gefordert wird.