Rechtsprechung
AG München, 08.08.2017 - 172 C 1891/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- BAYERN | RECHT
BDSG § 1, § 2, § 3, § 34; BGB § 241 Abs. 2, § 242, § 662, § 666; VVG § 3 Abs. 1, Abs. 3
Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung nach Auszahlung des Rückkaufswertes - IWW
§ 3 BDSG; § 34 BDSG; § 241 Abs. 2 BGB; § 242 BGB; § 662 BGB; § 666 BGB; § 3 Abs. 1 VVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang eines Anspruchs auf Auskunftserteilung u. Herausgabe von Unterlagen nach Beendigung eines Versicherungsverhältnisses u. Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung
- adresshandel-und-recht.de
Geschäftsgeheimnisse beschränken datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
- datenschutz.eu
Geschäftsgeheimnisse beschränken datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
- kanzlei.biz
Umfang des Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers nach Abrechnung des Rückkaufswertes durch den Versicherer
- rewis.io
Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung nach Auszahlung des Rückkaufswertes
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfang des Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers nach Beendigung eines Versicherungsverhältnisses
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Geschäftsgeheimnisse können datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beschränken
Verfahrensgang
- AG München, 08.08.2017 - 172 C 1891/17
- AG München, 17.10.2017 - 172 C 1891/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 26.02.2009 - 2 W 16/09
Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung des verweisenden Gerichts
Auszug aus AG München, 08.08.2017 - 172 C 1891/17
Dieser wird, da sämtliche Auskünfte im Computer gespeichert sind und inner halb von 1 bis 2 Stunden herausgesucht werden können, auf nicht mehr als 500 EUR geschätzt (OLG Köln Beschluss vom 26.2.2009 - 17/09, BeckRS 2009, 15928).
- AG Köln, 15.11.2017 - 113 C 202/17
Private Rentenversicherung - Unterlagenherausgabe nach Vertragsbeendigung
Insbesondere kann ein Betroffener nicht Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten, Stornokosten, Verwaltungskosten, zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren, zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes verlangen, denn hierbei handelt es sich nicht um Daten i.S.d. §§ 3, 34 BDSG (AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 25 ff.; AG Dortmund…, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 63 ff. - zit.n.juris).Hierbei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin begehrten Auskünfte sich überhaupt auf personenbezogene Daten i.S.d. § 3 BDSG beziehen (verneinend AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 25; offen gelassen AG Dortmund…, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 63 - zit.n.juris).
Die von der Klägerin begehrten, weitergehenden Auskünfte beziehen sich aber nicht auf solche, einer möglichen Korrektur, Löschung oder Sperrung nach § 35 BDSG unterliegenden Daten, da es sich hierbei nicht um Daten des Betroffenen, sondern um solche der verarbeitenden Stelle handelt (zutreffend AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 26).
Auch ein Anspruch auf Herausgabe weitergehender Daten der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht nach § 34 BDSG, da sich der Anspruch leidglich auf Auskunft, nicht aber auf Herausgabe i.S. einer körperlichen Verschaffung von Dokumenten bezieht (AG Dortmund…, Urteil vom 29.08.2017 - 425 C 3489/17 Rz. 66 - zit.n.juris; AG München, BeckRS 2017, 122421 Rz. 24).