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AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17 WEG |
Volltextveröffentlichungen (6)
- BAYERN | RECHT
WEG § 8, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, § 28 Abs. 2; BGB § 133, § 157; ZPO § 257, § 258, § 259
Klage auf Hausgeldvorauszahlungen gegenüber aufteilendem Sondereigentümer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung von Hausgeldvorschüssen gem. § 28 Abs. 2 WEG nach Erweiterung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Aufteilung einer Sondereigentumseinheit in mehrere neue Einheiten
- rewis.io
Klage auf Hausgeldvorauszahlungen gegenüber aufteilendem Sondereigentümer
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sondereigentumseinheit erneut aufgeteilt: Keine zweite werdende Eigentümergemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Hausgeldvorauszahlung gegenüber einem aufteilendem Sondereigentümer
Verfahrensgang
- AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17 WEG
- AG München, 19.04.2018 - 36 S 10312/17
- LG München I, 19.04.2018 - 36 S 10312/17
- LG München I, 29.05.2018 - 36 S 10312/17
Papierfundstellen
- ZMR 2017, 843
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 11.01.2008 - V ZR 85/07
Rechtsnatur des Veräußerungsverbots mit Genehmigungsvorbehalt
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Diese Entscheidung bezieht sich auf die Grundsätze der Haftung des Erwerbers und Veräußerers im Falle der werdenden WEG, die der BGH erstmals grundlegend in seinem Beschluss vom 05.06.2008 - V ZR 85/07, BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 649) angewandt hatte.Als solche sind sie ab dem Moment der Absicherung des Eigentumserwerbs durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch verpflichtet, die Lasten und Kosten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend § 16 Abs. 2 WEG zu tragen (BGH, Beschluss vom 05.08.2008 - V ZR 85/07, BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 649, Leitsätze und Rn. 12 ff., 16 ff., Zitierung bei juris).
Dies stünde im Widerspruch zur ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Rechtsfigur des werdenden Wohnungseigentümers im Falle der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständigen und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich ablehnt (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - V ZR 85/07, BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 649, Rn. 18 bei juris).
Da es nach der Konzeption des Gesetzgebers keine Einpersonengemeinschaft gibt, entsteht bei einer Teilung nach § 8 WEG eine WEG erst, wenn zusätzlich zu dem aufteilenden Eigentümer ein Wohnungskäufer als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - V ZR 85/07, BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 649, Rn. 12 bei juris m.w.N.).
- BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07
Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von …
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Diese Entscheidung bezieht sich auf die Grundsätze der Haftung des Erwerbers und Veräußerers im Falle der werdenden WEG, die der BGH erstmals grundlegend in seinem Beschluss vom 05.06.2008 - V ZR 85/07, BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 649) angewandt hatte.Als solche sind sie ab dem Moment der Absicherung des Eigentumserwerbs durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch verpflichtet, die Lasten und Kosten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend § 16 Abs. 2 WEG zu tragen (BGH, Beschluss vom 05.08.2008 - V ZR 85/07, BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 649, Leitsätze und Rn. 12 ff., 16 ff., Zitierung bei juris).
Dies stünde im Widerspruch zur ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Rechtsfigur des werdenden Wohnungseigentümers im Falle der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständigen und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich ablehnt (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - V ZR 85/07, BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 649, Rn. 18 bei juris).
Da es nach der Konzeption des Gesetzgebers keine Einpersonengemeinschaft gibt, entsteht bei einer Teilung nach § 8 WEG eine WEG erst, wenn zusätzlich zu dem aufteilenden Eigentümer ein Wohnungskäufer als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - V ZR 85/07, BGHZ 177, 53 = NJW 2008, 649, Rn. 12 bei juris m.w.N.).
- BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11
Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des …
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Die Grundsätze der werdenden WEG aus der Entscheidung des BGH vom 11.05.2011 - V ZR 196/11 seien hier nicht anwendbar, da die WEG im Zeitpunkt des Erwerbs der Sondereigentumseinheit Nr. 92 durch die Beklagte bereits rechtlich in Vollzug gesetzt gewesen sei und die Erwerber nicht vom Aufteiler der WEG, sondern der Beklagten als Miteigentümerin der WEG erworben haben.Dies ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung der Grundsätze im Urteil des BGH vom 11.05.2012 - V ZR 196/11.
Aus der Entscheidung des BGH vom 11.05.2012 - V ZR 196/11 ergibt sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.
- OLG Köln, 26.04.2004 - 1 U 67/03
Unterbrechung der Stromzufuhr durch den Vermieter von Gewerberaum
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH, Urteil vom 02.07.2003 - V ZR 209/03, NZM 2005, 67; BGH…, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 = NJW 2010, 3296, Rn. 27, Zitierung nach juris). - BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung besteht nicht nur im Falle des Verwaltervertrags, die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist, sondern auch im Rahmen - und unter Berücksichtigung der Grundsätze - der objektiv-normativen Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Regelungen der GO (BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354 = NJW 2004, 3413, Leitsatz 2, Satz 1 und Rn. 21 ff, Zitierung nach juris;… T. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 10, Rn. 29 m.w.N.). - BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 5/04
Zulässigkeit der Klage auf Zahlung der erhöhten Miete; Voraussetzungen der …
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Tritt Fälligkeit bei Antragstellung nach § 257 ZPO während des Verfahrens ein, so kann ohne Antragsänderung unbedingtes Urteil ergehen, wie es hier erfolgt ist (…Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 257, Rn. 7 unter Bezugnahme auf RGZ 88, 178; BGH NJW-RR 2005, 1169; BGH NJW 2015, 1773, 1774) Die Verurteilung konnte ferner nach § 257 ZPO auf künftige Leistung bis Ende 2017 erstreckt werden, weil die Wohngeldforderung nach § 28 Abs. 2 WEG nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, sowie nach § 258 ZPO, weil es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. - BGH, 02.07.2004 - V ZR 209/03
Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag offen …
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH, Urteil vom 02.07.2003 - V ZR 209/03, NZM 2005, 67; BGH…, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 = NJW 2010, 3296, Rn. 27, Zitierung nach juris). - RG, 24.03.1916 - VII 441/15
Verurteilung zu künftiger Zahlung
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Tritt Fälligkeit bei Antragstellung nach § 257 ZPO während des Verfahrens ein, so kann ohne Antragsänderung unbedingtes Urteil ergehen, wie es hier erfolgt ist (Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 257, Rn. 7 unter Bezugnahme auf RGZ 88, 178; BGH NJW-RR 2005, 1169; BGH NJW 2015, 1773, 1774) Die Verurteilung konnte ferner nach § 257 ZPO auf künftige Leistung bis Ende 2017 erstreckt werden, weil die Wohngeldforderung nach § 28 Abs. 2 WEG nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, sowie nach § 258 ZPO, weil es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. - BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; …
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH, Urteil vom 02.07.2003 - V ZR 209/03, NZM 2005, 67; BGH, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 = NJW 2010, 3296, Rn. 27, Zitierung nach juris). - BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12
Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage
Auszug aus AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17
Tritt Fälligkeit bei Antragstellung nach § 257 ZPO während des Verfahrens ein, so kann ohne Antragsänderung unbedingtes Urteil ergehen, wie es hier erfolgt ist (…Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 257, Rn. 7 unter Bezugnahme auf RGZ 88, 178; BGH NJW-RR 2005, 1169; BGH NJW 2015, 1773, 1774) Die Verurteilung konnte ferner nach § 257 ZPO auf künftige Leistung bis Ende 2017 erstreckt werden, weil die Wohngeldforderung nach § 28 Abs. 2 WEG nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, sowie nach § 258 ZPO, weil es sich um wiederkehrende Leistungen handelt.
- LG München I, 29.05.2018 - 36 S 10312/17
Kostenschuldner des Wohngeldes beim sog. Zweit- bzw. Dritterwerb von …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 09.06.2017, Aktenzeichen 481 C 3768/17 WEG, wird zurückgewiesen. - LG München I, 19.04.2018 - 36 S 10312/17
Auslegung einer alten Gemeinschaftsordnung; kein Ersterwerb nach Aufteilung von …
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 09.06.2017, Az. 481 C 3768/17 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. - LG Hamburg, 08.10.2018 - 318 S 31/18
Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Hausgeldvorauszahlung gegen …
Bei Wohngeldvorauszahlungen aufgrund des beschlossenen Einzelwirtschaftsplans handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlungen, der nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, im Sinne von § 257 ZPO (vgl. AG München, Urteil vom 09.06.2017 - 481 C 3768/17 WEG, ZMR 2017, 843, Rn. 45, zitiert nach juris).