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   AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18   

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AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18 (https://dejure.org/2018,25942)
AG München, Entscheidung vom 09.08.2018 - 472 C 8559/18 (https://dejure.org/2018,25942)
AG München, Entscheidung vom 09. August 2018 - 472 C 8559/18 (https://dejure.org/2018,25942)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Begründung der Mieterhöhung mit qualifiziertem Mietspiegel bei gefördertem Wohnraum

  • ra.de
  • mietrechtsiegen.de

    Sozialcharta in notariellen Kaufvertrag - Schutzwirkung gegenüber einzelnen Mietern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialklausel zur Mieterhöhung bindet nur Vertragsparteien!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialklausel zur Mieterhöhung bindet nur Vertragsparteien! (IMR 2018, 415)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG München I, 16.05.2012 - 14 S 27322/11

    Wohnraummiete: Mieterhöhung für im sog. Dritten Förderweg errichtete Wohnungen

    Auszug aus AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18
    An ihrer Rechtsauffassung gemäß Urteil vom 16.05.2012 (Az. 14 S 27322/11, = NZM 2012, 802) hält die Kammer nicht mehr fest.

    Die Kammer hat ihre Entscheidung vom 16.05.2012 (LG München I NZM 2012, 802, 804) maßgeblich darauf gestützt, dass der Mietspiegel sich selbst ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.

    An diese Rechtsprechung ist die Kammer entgegen ihrer Rechtsprechung gem. Urteil vom 16.05.2012 (BGH NZM 2012, 802) gebunden.

    Hierunter fallen auch so genannte EOF-Wohnungen, die im sozialen Wohnungsbau des 3. Förderweges mit staatlichen Baudarlehen gefördert werden (hierzu bereits LG München I NZM 2012, 802).

    Denn der Umkehrschluss von der Mietspiegelerstellung auf die Mietspiegelanwendung ist nicht per se zwingend (LG München I NZM 2012, 802 unter 2. b).

    c) Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 16.05.2012 auch darauf hingewiesen hatte, dass der Anwendungsbereich des Mietspiegels auch aus anderen Gründen nicht eröffnet sei (LG München I NZM 2012, 802, 804 unter 2. c. bb) wird hieran nicht mehr festgehalten.

    Bei Wohnungen, die im Rahmen des Dritten Förderweges gefördert werden, handelt es sich um eine Förderung durch vertragliche Vereinbarung nach den früheren §§ 88 d Abs. 2 WoBauG (LG München I NZM 2012, 802, 803).

    Der Vermieter kann mithin Mieterhöhungen nach § 558 BGB durchführen, muss hierbei aber alle materiellen und formellen Voraussetzungen der Vorschriften beachten (LG München I NZM 2012, 802, 803; Börstinghaus, Miethöhe-Handbuch Kapitel 3 Rn. 28).

  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZR 54/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit des auf den Berliner Mietspiegel 2011 gestützten

    Auszug aus AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18
    Hierbei dürfen an die Begründungspflicht des Vermieters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH NZM 2016, 355; BGH NZM 2016, 580) und insbesondere im Rahmen der Prüfung der formellen Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens auch berücksichtigt werden, dass die Nichtanwendung eines Mietspiegels für Vermieter stets zu erheblichen Schwierigkeiten praktischer und rechtlicher Art führt (LG München I BeckRS 2014, 02144).

    Maßgeblich ist, ob der Mieter anhand des vorliegenden Mieterhöhungsverlangens ohne jede Schwierigkeit in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit des Erhöhungsverlangens des Vermieters zu überprüfen (BGH NZM 2016, 580; NZM 2009, 27).

    Hingegen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 (BGH NZM 2016, 580 unter Rn. 8) ausgeführt, dass der formellen Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens der Umstand nicht entgegenstehe, dass ein Mietspiegel sich für bestimmten Wohnraum ausdrücklich als sachlich nicht anwendbar erkläre.

    Entscheidend ist vielmehr nach der klaren Diktion des BGH der Umstand, ob der als Begründungsmittel verwendete Mietspiegel Tatsachen enthält, die es dem Mieter ermöglicht die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung - zumindest ansatzweise - auf ihre Berechtigung überprüfen zu können (BGH NZM 2016, 580 unter Rn. 5).

  • LG München I, 16.05.2018 - 14 S 19531/17

    Mieterhöhung nach örtlichem Mietspiegel bei gefördertem Wohnraum

    Auszug aus AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18
    Das Mieterhöhungsverlangen habe formell wirksam mit dem Mietspiegel für die Landeshauptstadt München für 2017 begründet werden können, auch Art. 15 BayWoFG sei nicht verfassungswidrig und der Mietspiegel 2017 gelte auch für sog. EOF-Wohnungen, dies habe das Landgericht in seiner Entscheidung vom 16.05.2018, 14 S 19531/17 so entschieden.

    Das Landgericht München hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2018, Aktenzeichen 14 S 19531/17 hierzu wie folgt ausgeführt:.

    Das Landgericht München hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2018, Aktenzeichen 14 S 19531/17 hierzu wie folgt ausgeführt:.

  • LG Hamburg, 10.06.2005 - 311 S 8/05

    Bewertung von Wohnungen anhand des Mietspiegels

    Auszug aus AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18
    Besteht für eine Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel, kommt die Erholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel regelmäßig nicht ein Betracht (LG Hamburg, vom 10.06.2005, 311 S 8/05, WuM 2005, 726).
  • OLG Frankfurt, 03.03.1982 - 20 REMiet 1/82
    Auszug aus AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18
    Ebensowenig wie es einen Sondermietmarkt für bestimmte Personengruppen wie Studenten, Wohngemeinschaften oder Herkunft gibt, gibt es einen Sondermietmarkt für Wohnungen gemeinnütziger oder ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen (OLG Karlsruhe NJW 1982, 1822).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 227/10

    Wohnraummiete: Revisionsrechtliche Nachprüfung der Auslegung eines Mietspiegels;

    Auszug aus AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18
    Die Ausfüllung der Spannungsbreite bedarf der Begründung anhand konkreter Merkmale der Wohnung, davon geht auch der Mietspiegel München 2017 aus (vgl. S. 21 Mietspiegel München 2017, vgl. auch BGH vom 04.05.2011, VIII ZR 227/10 zum Mietspiegel Regensburg).
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12

    Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung

    Auszug aus AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18
    Ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen ist damit mittelbare Sachentscheidungsvoraussetzung des Zustimmungsverfahrens, so dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen als unzulässig abzuweisen ist (BGH VIII ZR 413/12, WuM 2014, 33).
  • BGH, 03.02.2016 - VIII ZR 69/15

    Mieterhöhungsverlangen für Wohnraum: Anforderungen an die Begründung mit einem

    Auszug aus AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18
    Hierbei dürfen an die Begründungspflicht des Vermieters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH NZM 2016, 355; BGH NZM 2016, 580) und insbesondere im Rahmen der Prüfung der formellen Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens auch berücksichtigt werden, dass die Nichtanwendung eines Mietspiegels für Vermieter stets zu erheblichen Schwierigkeiten praktischer und rechtlicher Art führt (LG München I BeckRS 2014, 02144).
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