Rechtsprechung
AG München, 17.03.2009 - 722 UR III 11/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,41060) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Personenstandsrecht: Recht der allein sorgeberechtigten Mutter zur Bestimmung des Vornamens des Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Bremen, 09.08.1994 - 1 W 23/94
Zurückverweisung einer Entscheidung; Ausnutzung aller geeigneten …
Auszug aus AG München, 17.03.2009 - 722 UR III 11/09
Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Berichtigung bedeutet die nachträgliche Änderung des Wortlautes einer abgeschlossenen Eintragung durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (Pfeiffer/Strickert PStG Anm. 4 zu § 47, BGH NJW 1988, 1469/1470, OLG Bremen StAZ 1995, Seite 108, BayObLG StAZ 1994, 313/314 m. w. N.).Nach wohl einhelliger Auffassung kann das gerichtliche Berichtigungsverfahren, das der Ordnung der Personenstandsbücher dient, nur dann zu einer Berichtigung führen, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass eine Eintragung unrichtig ist (BayObLG a. a. O., OLG Bremen StAZ 1995, 108), wenn also die vorhandenen Unterlagen ausreichen, um dem Richter die Überzeugung von der Unrichtigkeit der beanstandeten Eintragung zu verschaffen.
- BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 141/86
Berichtigung von Unterschriften in Personenstandsbüchern
Auszug aus AG München, 17.03.2009 - 722 UR III 11/09
Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Berichtigung bedeutet die nachträgliche Änderung des Wortlautes einer abgeschlossenen Eintragung durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (Pfeiffer/Strickert PStG Anm. 4 zu § 47, BGH NJW 1988, 1469/1470, OLG Bremen StAZ 1995, Seite 108, BayObLG StAZ 1994, 313/314 m. w. N.).