Rechtsprechung
AG München, 26.03.2021 - 414 C 22283/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 398; WEG § 9a Abs. 2, § 18, § 5 Abs. 2
Wohnungseigentümergemeinschaft, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Mietsicherheit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Zurückbehaltungsrecht, Streithelfer, Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters, Qualifizierte ... - mietrechtsiegen.de
WEG - Mietkaution sichert nicht Schaden am Gemeinschaftseigentum
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Schäden am Gemeinschaftseigentum (hier: Hausflur) durch den Mieter einer Eigentumswohnung berechtigen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zum Einbehalt der Kaution; §§ 5, 9a WEG; 398, 551 BGB
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietkaution sichert nicht Schaden am Gemeinschaftseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Mietkaution sichert nicht Schäden am Gemeinschaftseigentum
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Beim Auszug Gemeinschaftseigentum beschädigt
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mietkaution sichert keine Schäden am Gemeinschaftseigentum! (IMR 2022, 181)
Papierfundstellen
- ZMR 2021, 825
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14
Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der …
Auszug aus AG München, 26.03.2021 - 414 C 22283/20
b) Nach der Entscheidung des BGH vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14 wird der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe eine Mietsicherheit fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf. - BGH, 24.07.2019 - VIII ZR 141/17
Wohnraummiete: Abrechnung der Mietsicherheit mit Erklärung über die …
Auszug aus AG München, 26.03.2021 - 414 C 22283/20
Nach der Entscheidung des BGH vom 24 Juli 2019 - VIII ZR 141/17 hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und gegebenenfalls welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt.