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   AG München, 28.02.2018 - 155 C 20108/17   

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https://dejure.org/2018,19299
AG München, 28.02.2018 - 155 C 20108/17 (https://dejure.org/2018,19299)
AG München, Entscheidung vom 28.02.2018 - 155 C 20108/17 (https://dejure.org/2018,19299)
AG München, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 155 C 20108/17 (https://dejure.org/2018,19299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 314, § 604, § 605, § 823 Abs. 1, § 1004
    Die unentgeltliche Erlaubnis, auf fremdem Grundstück einen Maibaum zu errichten, kann aus jedem vernünftigen Grund gekündigt werden

  • rewis.io

    Die unentgeltliche Erlaubnis, auf fremdem Grundstück einen Maibaum zu errichten, kann aus jedem vernünftigen Grund gekündigt werden

  • ra.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 142/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit; Kündigung

    Auszug aus AG München, 28.02.2018 - 155 C 20108/17
    § 605 BGB stelle anerkanntermaßen keine abschließende Regelung dar, sodass daneben weiterhin die allgemeinen Vorschriften des § 314 BGB Anwendung finden würden, wobei nach der Rechtsprechung des BGH gem. Urteil vom 27.1.2016, Az. XII ZR 33/15 und 7.11.1985, Az. III ZR 142/84 an das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Gefälligkeitsverhältnissen keine hohen Anforderungen zu stellen seien, vielmehr ein vernünftiger Grund für die Beendigung ausreichend sei.

    Es genügt vielmehr, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung spricht, BGH, NJW 1986, 978.

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15

    Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des

    Auszug aus AG München, 28.02.2018 - 155 C 20108/17
    § 605 BGB stelle anerkanntermaßen keine abschließende Regelung dar, sodass daneben weiterhin die allgemeinen Vorschriften des § 314 BGB Anwendung finden würden, wobei nach der Rechtsprechung des BGH gem. Urteil vom 27.1.2016, Az. XII ZR 33/15 und 7.11.1985, Az. III ZR 142/84 an das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Gefälligkeitsverhältnissen keine hohen Anforderungen zu stellen seien, vielmehr ein vernünftiger Grund für die Beendigung ausreichend sei.

    Ein solcher Leihvertrag ist grundsätzlich auch bei Grundstücken formlos möglich, vgl. Palandt, § 598, Rn. 3, BGH NJW 2016, 2652, sodass auch ggf. bloß mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien Wirkung entfalten.

  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 247/80

    Wohnrecht für ehemalige Haushälterin - § 598 BGB, §§ 516, 517 BGB, vertraglich

    Auszug aus AG München, 28.02.2018 - 155 C 20108/17
    Neben dem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht entsprechend § 12 des Leihvertrags (Anlage K4) steht der Klagepartei ein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 605 BGB sowie auch ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht aus anderen wichtigen Gründen zu, vgl. Palandt, BGB, § 605, Rn. 1 mit Verweis auf BGH 82, 354 ff.
  • LG Traunstein, 15.12.1988 - 1 O 4500/88
    Auszug aus AG München, 28.02.2018 - 155 C 20108/17
    Grundsätzlich bedeutet das Aufstellen eines Maibaums eine erhebliche Gefahrenquelle für Dritte, wobei die allgemeinen Gefahrenlagen eines Maibaums wie etwa Einsturz-Bruchgefahr sowie die Gefahr des Herabfallen von Teilen eine erhebliche Gefahrenerhöhung erfahren, wenn der Standort des Maibaums unmittelbarer Nähe eines Gehwegs und einer stark frequentierten Straße liegt, vgl. für eine ähnliche Konstellation, Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15.12.1988, Az. 1 O 4500/88.
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus AG München, 28.02.2018 - 155 C 20108/17
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß BGH NJW 1985, 1076 im Hinblick auf eine Haftung nach § 836 BGB, zwar grundsätzlich eine Freistellung bei Gefahrenquellen erfolgen kann, wenn die unmittelbaren Nutzer, wie hier etwa die Beklagtenseite, auf diese Gefahr hingewiesen worden sind.
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