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   AG Münsingen, 07.02.1996 - 2 C 429/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8540
AG Münsingen, 07.02.1996 - 2 C 429/94 (https://dejure.org/1996,8540)
AG Münsingen, Entscheidung vom 07.02.1996 - 2 C 429/94 (https://dejure.org/1996,8540)
AG Münsingen, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - 2 C 429/94 (https://dejure.org/1996,8540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 537 Abs. 1
    Mietminderung bei PCP-Belastung von Bauteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus AG Münsingen, 07.02.1996 - 2 C 429/94
    Letzterer beruht darauf, dass bei einem sogenannten typischen Geschehensablauf, der schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten "Muster" abzulaufen pflegt, angenommen wird, dass ein solcher Fall auch dann vorliegt, wenn die beweispflichtige Partei nur die den typischen Ablauf ausmachenden Kriterien nachweist (BGH NJW 1991, 230 (231)).
  • BayObLG, 04.08.1999 - REMiet 6/98

    Schadstoffbelastung als Mangel der Mietwohnung

    Auch hierbei werden die Vertragsparteien regelmäßig voraussetzen, daß die Wohnung nicht mit Schadstoffen belastet ist, die eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Bewohner bewirken (vgl. AG Münsingen WuM 1996, 336/337).

    Denn nicht jede Schadstoffemission führt zu einem Gesundheitsschaden oder einer manifesten Gesundheitsgefährdung; andererseits schließt die Einhaltung der einschlägigen Grenz- bzw. Vorsorgerichtwerte diese Folge auch nicht aus (vgl. AG Münsingen WuM 1996, 336/337; LG Tübingen ZMR 1997, 189; LG Hamburg WuM 1991, 161/162; Staudinger/Emmerich aaO Rn. 22; Köck/Meier JZ 1992, 548/554; Schläger ZMR 1994, 189/191; 1998, 669/677; Derleder PiG 31, 13/22 f.; Wenger ZMR 1997, 269/271).

  • LG Kaiserslautern, 02.11.2005 - 1 S 67/05

    Zulässigkeit der Entscheidung nach Aktenlage in einem Rechtsstreit über eine

    Auch wenn ein Mieter sich auf die Intoxikation seiner Wohnung durch giftige Bestandteile von Holzschutzmitteln beruft, muss er darlegen und - im Bestreitensfall - beweisen, dass in der Wohnung baulich verarbeitete Materialien Holzschutzmittel enthalten, die konkret eine Gesundheitsgefährdung nach Maßgabe der allgemeinen Wohnhygiene und nicht etwa des besonderen eigenen Gesundheitszustandes des Mieters bewirken (vgl. etwa AG Münsingen WuM 1996, 336).
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