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   AG Münster, 13.03.2017 - 49 C 3538/16   

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https://dejure.org/2017,49871
AG Münster, 13.03.2017 - 49 C 3538/16 (https://dejure.org/2017,49871)
AG Münster, Entscheidung vom 13.03.2017 - 49 C 3538/16 (https://dejure.org/2017,49871)
AG Münster, Entscheidung vom 13. März 2017 - 49 C 3538/16 (https://dejure.org/2017,49871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Münster weist im Rechtsstreit gegen die in Münster ansässige LVM die Klage auf Erstattung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 13.3.2017 - 49 C 3538/16 - ab.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Münster weist im Rechtsstreit gegen die in Münster ansässige LVM die Klage auf Erstattung restlicher, abgetretener Sachverständigebnkosten mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 13.3.2017 - 49 C 3538/16 - ab.

Besprechungen u.ä. (2)

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Münster weist im Rechtsstreit gegen die in Münster ansässige LVM die Klage auf Erstattung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 13.3.2017 - 49 C 3538/16 - ab.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Münster weist im Rechtsstreit gegen die in Münster ansässige LVM die Klage auf Erstattung restlicher, abgetretener Sachverständigebnkosten mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 13.3.2017 - 49 C 3538/16 - ab.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus AG Münster, 13.03.2017 - 49 C 3538/16
    Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Münster, 13.03.2017 - 49 C 3538/16
    Jedenfalls erscheint angesichts der in Zeiten der Digitalfotografie geringen Aufwände für die Erstellung und den Ausdruck eines Fotos erscheint allenfalls ein Betrag in Höhe von 1 EUR je Foto erforderlich und angemessen, wobei das Gericht sich an den üblichen Kosten für eine Farbkopie in entsprechenden Kopiergeschäften orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, r+s 2014, 630, Rz. 19, wonach die Bewertung von Kosten i. H. v. 2,45 EUR je Foto als erkennbar deutlich überhöht als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewertet wurde).
  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus AG Münster, 13.03.2017 - 49 C 3538/16
    Dabei verkennt der Kläger, dass nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags bildet (BGH, Urteil vom 19.07.2016, NJW 2016, 3363, 3364).
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