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   AG Münster, 15.03.2016 - 35 C 172/15   

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https://dejure.org/2016,37886
AG Münster, 15.03.2016 - 35 C 172/15 (https://dejure.org/2016,37886)
AG Münster, Entscheidung vom 15.03.2016 - 35 C 172/15 (https://dejure.org/2016,37886)
AG Münster, Entscheidung vom 15. März 2016 - 35 C 172/15 (https://dejure.org/2016,37886)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aus KG wird GmbH: Verwalter-Amt wird nicht übertragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechtigung des Verwalters zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalter: Amtsbeendigung durch Änderung der Rechtsform? (IMR 2017, 30)

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 816
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 28.05.1990 - 3 Wx 159/90

    Übergang des Amtes des WEG-Verwalters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

    Auszug aus AG Münster, 15.03.2016 - 35 C 172/15
    Wird eine Personengesellschaft zum WEG-Verwalter bestellt geschieht dies regelmäßig aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, welches die Wohnungseigentümer dem oder den persönlich haftenden Gesellschaftern als natürliche Personen entgegen bringen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1990, 925).

    Das aufgrund dieses Vertrauens übertragene und mit weitreichenden Vollmachten versehene Amt des Verwalters geht daher im Zweifel nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 168, 673 BGB ergibt (vgl. BayObLG in BayObLGZ 1987, 54 = Rpfleger 1987, 306; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 3 Wx 159/90 -, Rn. 10, juris).

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsverkehr im allgemeinen und die Wohnungseigentümer bei der Verwalterbestellung im speziellen einer oHG oder KG, sofern diese nicht durch ihre Firma von Beginn an als beschränkt haftende Gesellschaften erkennbar sind (vgl. § 19 HGB), erhöhtes Vertrauen entgegenbringen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 3 Wx 159/90 -, Rn. 13, juris).

  • BayObLG, 06.02.1987 - BReg. 2 Z 6/87

    Verwalter; Amt; Gesamtrechtsnachfolger; Gesellschaft

    Auszug aus AG Münster, 15.03.2016 - 35 C 172/15
    Das aufgrund dieses Vertrauens übertragene und mit weitreichenden Vollmachten versehene Amt des Verwalters geht daher im Zweifel nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 168, 673 BGB ergibt (vgl. BayObLG in BayObLGZ 1987, 54 = Rpfleger 1987, 306; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 3 Wx 159/90 -, Rn. 10, juris).

    Dies ist bei der KG, bei der die Ausübung der Dienstleistung durch die natürliche Person des Komplementärgeschäftsführers prägend ist, ersichtlich anders (vgl. hierzu auch BayObLGZ 1987, 54).

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auszug aus AG Münster, 15.03.2016 - 35 C 172/15
    Zwar ist anerkannt, dass der Verwalter zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG grundsätzlich berechtigt ist (vgl. BGH NZM 2002, Seite 788 m.w.N.).

    Zwar kann der Verwalter grundsätzlich die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm abgeschlossenen Verwaltervertrages im Festellungsverfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO, überprüfen lassen (vgl. BGH NZM 2002, 788).

  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 164/13

    Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten

    Auszug aus AG Münster, 15.03.2016 - 35 C 172/15
    Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen und der Verwaltervertrag nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB erlischt, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13 -, zitiert nach juris).
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