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   AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16   

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AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16 (https://dejure.org/2016,34810)
AG Münster, Entscheidung vom 20.09.2016 - 28 C 1220/16 (https://dejure.org/2016,34810)
AG Münster, Entscheidung vom 20. September 2016 - 28 C 1220/16 (https://dejure.org/2016,34810)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    § 7 StVG, § 115 VVg, § 1 PflVG, § 249 BGB

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Dabei sind: seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320).

    Er muss jedoch konkrete Angebote von Händlern, welche ihm vor dem Verkauf des Unfallwagens durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vorgelegt werden und die er mit zumutbarem Aufwand realisieren kann, berücksichtigen (BGH, NJW 2000, 800; 2005, 3134, 3135; NZV 2010,.446, 447).

    Er muss die Versicherung nicht einmal über den beabsichtigten Verkauf des Unfallfahrzeugs informieren, da der Geschädigte alleiniger Herr der Schadensabwicklung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist (BGH, NJW 2000, 800; 2005, 3134, 3135; 2007, 1674, 1676).

    Eine solche liegt in der Regel vor, wenn der beauftragte Sachverständige drei Angebote aus dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benennt (vgl. BGH, DS 2009, 150, 152, NJW 2010, 2722, 2010, 605; 2005, 3134: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, 8249 BGB, Rn. 124).

    Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen, sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320; 2014, 1947).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Der tatsächlich aufgewendete Betrag bildet aber ein wesentliches Indiz für die Schätzung der zur Herstellung erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO (BGH, NJW 2014, 1947; 2007, 1450, 1451).

    Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass 8 249 Abs. 2 S. 1 BGB das Grundanliegen zukommt, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, NJW 2014, 1947).

    Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen, sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320; 2014, 1947).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige einen Betrag für seine Leistungen verlangt, der die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, NJW 2014, 1947; NVwZ 2014, 385).

    Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorar-Befragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes noch nicht (BGH, NJW 2014, 1947, 1948).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Dabei sind: seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320).

    Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen, sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320; 2014, 1947).

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Dabei sind: seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320).

    Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen, sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320; 2014, 1947).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Er muss jedoch konkrete Angebote von Händlern, welche ihm vor dem Verkauf des Unfallwagens durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vorgelegt werden und die er mit zumutbarem Aufwand realisieren kann, berücksichtigen (BGH, NJW 2000, 800; 2005, 3134, 3135; NZV 2010,.446, 447).

    Er muss die Versicherung nicht einmal über den beabsichtigten Verkauf des Unfallfahrzeugs informieren, da der Geschädigte alleiniger Herr der Schadensabwicklung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist (BGH, NJW 2000, 800; 2005, 3134, 3135; 2007, 1674, 1676).

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZR 174/05

    Ersatzfähigkeit der Kosten konkreter Ersatzbeschaffung und des konkret erzielten

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Dabei sind: seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320).

    Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen, sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGH, NJW 1992, 302; 2005, 357, 358; 2005, 3134; 2006, 2320; 2014, 1947).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Er muss die Versicherung nicht einmal über den beabsichtigten Verkauf des Unfallfahrzeugs informieren, da der Geschädigte alleiniger Herr der Schadensabwicklung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist (BGH, NJW 2000, 800; 2005, 3134, 3135; 2007, 1674, 1676).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Allein die nachträgliche Kenntnis der überhöhten Preise kann die Erforderlichkeit der Kosten nicht entfallen lassen (BGH, NJW 2014, 3151, 3153).
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Eine solche liegt in der Regel vor, wenn der beauftragte Sachverständige drei Angebote aus dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benennt (vgl. BGH, DS 2009, 150, 152, NJW 2010, 2722, 2010, 605; 2005, 3134: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, 8249 BGB, Rn. 124).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Münster, 20.09.2016 - 28 C 1220/16
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige einen Betrag für seine Leistungen verlangt, der die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, NJW 2014, 1947; NVwZ 2014, 385).
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • AG Dortmund, 21.03.2017 - 434 C 6424/16
    Soweit die Beklagte Rechtsprechung des Amtsgerichts Münster (28 C 1220/16) zitiert, wonach maßgeblicher regionaler Markt der Sitz des Leasinggebers ist, kann hieraus nicht der allgemeine Rückschluss gezogen werden, dass ein Abstellen auf einen anderen regionalen Markt unzulässig wäre.
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