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AG Magdeburg, 02.02.2016 - 5 Gs 3398/15, 5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15) |
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AG Magdeburg, 02.02.2016 - 5 Gs 3398/15, 5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15) (https://dejure.org/2016,1029)
AG Magdeburg, Entscheidung vom 02.02.2016 - 5 Gs 3398/15, 5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15) (https://dejure.org/2016,1029)
AG Magdeburg, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - 5 Gs 3398/15, 5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15) (https://dejure.org/2016,1029)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Akteneinsicht, Haftprüfung, Aufhebung Haftbefehl
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 120 StPO, § 147 Abs 5 StPO
Haftprüfung: Aufhebung eines Haftbefehls bei Nichtgewährung von Akteneinsicht - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2016, 448
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen …
Auszug aus AG Magdeburg, 02.02.2016 - 5 Gs 3398/15
Aufgrund des oben genannten Grundsatzes kann der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die einen Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren, so dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf eine gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994, NStZ 1994 S. 551 ff.;… OLG Köln, NStZ 2002, S. 659). - OLG Köln, 29.05.2001 - 2 Ws 215/01
Auszug aus AG Magdeburg, 02.02.2016 - 5 Gs 3398/15
Aufgrund des oben genannten Grundsatzes kann der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die einen Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren, so dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf eine gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994, NStZ 1994 S. 551 ff.; OLG Köln, NStZ 2002, S. 659).