Rechtsprechung
AG Mannheim, 08.02.2010 - 4 UR II 11/05 WEG |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Abänderungsverfahren und neues WEG-Recht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortführung eines Abänderungsverfahrens gem. § 45 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) a.F. nach altem Recht bei Eingang des Änderungsantrags nach dem 1.7.2007
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abänderungsverfahren nach § 45 Abs. 4 a.F. WEG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abänderungs(alt-)verfahren in WEG-Sachen und Änderungsantrag nach dem 01.07.2007 (IMR 2010, 403)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 28.10.1988 - 4 W 239/88
Annahme einer anfechtbaren Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 …
Auszug aus AG Mannheim, 08.02.2010 - 4 UR II 11/05
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 43f. WEG a.F. ist eine Zwischenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 280 ZPO zulässig (KG, NJW-RR 1989, 143). - OLG München, 24.01.2008 - 32 AR 1/08
Wohnungseigentumssache: Zuständiges Beschwerdegericht in Altverfahren
Auszug aus AG Mannheim, 08.02.2010 - 4 UR II 11/05
Diese Anhängigkeit dauert zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss der Instanzen fort, denn sog. "Altverfahren" waren auch nach dem 1.7.2007 von dem gemäß § 45 Abs. 1 WEG a.F. zuständigen Beschwerdegericht bzw. Oberlandesgericht die nach den landesrechtlichen Vorschriften dem entscheidenden Amtsgericht vorgeordnet sind, "anhängig"; die Rechtsmittelkonzentration des § 72 Abs. 2 GVG findet erst auf Verfahren Anwendung, die nach dem 1.7.2007 "anhängig" werden, mithin wenn der Verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Datum bei Gericht einkommt ( OLG München , NZM 2008, 168; OLG Frankfurt , NZM 2008, 168, 169). - OLG Frankfurt, 01.06.1987 - 20 W 23/87
Abänderung; Beschluß; Veränderung; Tatsächliche Verhältnisse; Schallschutz; …
Auszug aus AG Mannheim, 08.02.2010 - 4 UR II 11/05
Zwar ist ein neues Verfahren einzuleiten, wenn die Zuständigkeit des Gerichts neu bestimmt werden muss (… Keidel/Kuntze/Winkler , § 18 Rdnr. 29), das ist bei § 45 Abs. 4 WEG a.F. entbehrlich, denn stets bleibt das Amtsgericht zuständig, auch wenn es eine Änderung einer Beschwerdeentscheidung vornimmt ( OLG Frankfurt , OLGZ 1988, 61, 62).