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   AG Mannheim, 07.02.2014 - 3 C 137/13   

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https://dejure.org/2014,35626
AG Mannheim, 07.02.2014 - 3 C 137/13 (https://dejure.org/2014,35626)
AG Mannheim, Entscheidung vom 07.02.2014 - 3 C 137/13 (https://dejure.org/2014,35626)
AG Mannheim, Entscheidung vom 07. Februar 2014 - 3 C 137/13 (https://dejure.org/2014,35626)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss einer Ersatzpflicht gegen den Betriebsinhaber der Wasserleitungsanlage i.R.e. Wasserrohrbruchs in der Außenwand eines Gebäudes

  • RA Kotz

    Haftung eines Wasserversorgungsunternehmens bei Wasserrohrbruch

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 HaftPflG, § 2 Abs 3 Nr 1 HaftPflG
    Haftung eines Wasserversorgungsunternehmens bei Wasserrohrbruch: Haftungsausschluss bei Entstehung des Schadens innerhalb des Gebäudes

  • vw-online.eu PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 307/05

    Inhaberschaft am Hausanschluss der Wasserversorgungsanlage

    Auszug aus AG Mannheim, 07.02.2014 - 3 C 137/13
    Wenn die oben zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart darauf abstellt, dass die haftungsrechtliche Verantwortung des Versorgungsunternehmers erst an der Übergabestelle an den Abnehmer, damit am Hausanschluss endet (OLG Stuttgart, aaO), dann geht diese Argumentation allein von der Inhaberstellung des Versorgungsunternehmens bis zum Hausanschluss aus (so auch BGH, Urteil vom 07.02.2008, VersR 2008, 825 ff.), vernachlässigt jedoch die Einschränkung des § 2 Abs. 3 Nr. 1, die gerade die Einstandspflicht (zwingend) früher, nämlich ab "innerhalb des Gebäudes" enden lässt.
  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 69/02

    Ausschluss der Wirkungshaftung bei einem durch eine innerhalb eines Gebäudes

    Auszug aus AG Mannheim, 07.02.2014 - 3 C 137/13
    Wenn darauf abgestellt werden sollte, wer den jeweiligen Risikobereich besser beherrscht (so OLG Stuttgart, Urteil vom11.09.2002, NJW-RR 2002, 1680 ff.), dann wird festzuhalten sein, dass der Hauseigentümer das Mauerwerk der Außenwand mindestens gleicher Art und Weise beherrscht / kontrollieren kann, wie der Inhaber der Versorgungsleitung.
  • BGH, 25.03.1998 - IV ZR 137/97

    Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung für unterhalb des Kellerbodens

    Auszug aus AG Mannheim, 07.02.2014 - 3 C 137/13
    In der Wand bedeutet dagegen im Gebäude, gemeinhin innerhalb des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1998, r + s 1998, S. 203 ff.).
  • LG Mannheim, 14.11.2014 - 1 S 33/14

    Gefährdungshaftung eines Wasserversorgungsunternehmens: Haftungsausschluss bei

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 07.02.2014 - 3 C 137/13 - wird zurückgewiesen.
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