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   AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16   

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https://dejure.org/2016,51707
AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16 (https://dejure.org/2016,51707)
AG Mannheim, Entscheidung vom 13.10.2016 - 7 M 45/16 (https://dejure.org/2016,51707)
AG Mannheim, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 7 M 45/16 (https://dejure.org/2016,51707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und Nebenkosten; Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Anstalten des öffentlichen Rechts

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 802a ZPO, §§ 802aff ZPO, § 882c ZPO
    Beitreibung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Inhaltliche und formelle Anforderungen an ein Vollstreckungsersuchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.2015 - VII ZB 11/15

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg:

    Auszug aus AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16
    Die von der Landesrundfunkanstalt SWR verwendeten Vollstreckungsersuchen entsprechen den Vorgaben des VwVG BW (Fortführung von BGH, Beschl. 11.56.2015 - 1 ZB 64/14 - und v. 8.10.2015 - VII ZB 11/15).

    Da es um ein Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wegen Rundfunkbeiträgen geht, wird aus dem Gesamtzusammenhang auch hinreichend deutlich, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden, auf denen das Vollstreckungsersuchen beruht, um Beitragsbescheide des Südwestrundfunks handelt (BGH, Beschluss v. 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss v. 08.10.2015, VII ZB 11/15).

    Soweit auf Seite 1 des Vollstreckungsersuchens ein höherer Betrag genannt ist, ist das unschädlich (BGH, Beschluss v. 08.10.2015, VII ZB 11/15).

    Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss v. 08.10.2015, VII ZB 11/15).

    Zum anderen hat der BGH mit den bereits zitierten Beschlüssen vom 11.06.2015 (1 ZB 64/14) und vom 08.10.2015 (VII ZB 11/15) entschieden, dass die Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks auch schon in der Fassung, die diesen früheren Entscheidungen des LG Tübingen zugrunde lag, den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben.

  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Auszug aus AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16
    Sie meint, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung seien insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des LG Tübingen vom 16.09.2016, 5 T 232/16, nicht gegeben.

    Dabei kann es dahinstehen, ob die jüngste Annahme des LG Tübingen (Beschl. v. 16.09.2016, 5 T 232/16, Rdn. 26) zutrifft, es fehle dem SWR an der materiellen Behördeneigenschaft.

    Entgegen der Auffassung des LG Tübingen (Beschl. v. 16.09.2016, 5 T 232/16, Rdn. 18, 24) ist deshalb im Rahmen der Vollstreckung nach dem LVwVG die Frage, ob ein Verwaltungsakt zugestellt worden ist, nicht als Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung zu prüfen.

  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16
    Da es um ein Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wegen Rundfunkbeiträgen geht, wird aus dem Gesamtzusammenhang auch hinreichend deutlich, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden, auf denen das Vollstreckungsersuchen beruht, um Beitragsbescheide des Südwestrundfunks handelt (BGH, Beschluss v. 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss v. 08.10.2015, VII ZB 11/15).

    Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist nach dieser Vorschrift aber nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern allein das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (§§ 15 a Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG; BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14).

  • LG Tübingen, 19.05.2014 - 5 T 81/14

    Vollstreckungsersuchen wegen Rundfunkbeitrag muss Vollstreckungsgläubigerin

    Auszug aus AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16
    Soweit das LG Tübingen in früheren Entscheidungen mehrfach angenommen hat, die Vollstreckung aus Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks sei im Hinblick auf die verwendete Form unzulässig (Beschluss vom 19.05.2014, 5 T 81/14; Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14; Beschluss vom 09.09.2015, 5 T 162/15), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
  • LG Tübingen, 09.09.2015 - 5 T 162/15

    Beitreibung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der

    Auszug aus AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16
    Soweit das LG Tübingen in früheren Entscheidungen mehrfach angenommen hat, die Vollstreckung aus Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks sei im Hinblick auf die verwendete Form unzulässig (Beschluss vom 19.05.2014, 5 T 81/14; Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14; Beschluss vom 09.09.2015, 5 T 162/15), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
  • LG Tübingen, 08.01.2015 - 5 T 296/14

    Fehlerhafte Gläubigerangaben über Rundfunkanstalt bei Vollstreckungsersuchen

    Auszug aus AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16
    Soweit das LG Tübingen in früheren Entscheidungen mehrfach angenommen hat, die Vollstreckung aus Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks sei im Hinblick auf die verwendete Form unzulässig (Beschluss vom 19.05.2014, 5 T 81/14; Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14; Beschluss vom 09.09.2015, 5 T 162/15), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
  • LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg:

    Die Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 13.10.2016 (7 M 45/16, juris Rn. 9-13) ausdrücklich an.
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