Rechtsprechung
AG Mannheim, 21.02.2021 - 30 UR II 1/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,11784) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 15.10.1999 - 3 W 31/99
Geschäftswert in Verklarungsverfahren
Auszug aus AG Mannheim, 21.02.2021 - 30 UR II 1/20
Für die Gestaltung des Verfahrens sowie Art und Umfang der Beweisaufnahme ist allein das Gesamtinteresse an einer möglichen Aufklärung des vollständigen Sachverhalts eines Schiffsunfalls als Voraussetzung für die spätere Regelung aller irgend möglichen Anspruche der Beteiligten daran maßgeblich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2014, 3 W 19/14 BSch, ZfB 2014, Sammlung Seite 2278 ff; Beschluss vom 15.10.1999, 3 W 31/99 BSch, ZfB 2000, Sammlung Seite 1785 f). - OLG Köln, 30.04.2014 - 3 W 19/14
Streitwert im Verfahren vor dem Schifffahrtsgericht
Auszug aus AG Mannheim, 21.02.2021 - 30 UR II 1/20
Für die Gestaltung des Verfahrens sowie Art und Umfang der Beweisaufnahme ist allein das Gesamtinteresse an einer möglichen Aufklärung des vollständigen Sachverhalts eines Schiffsunfalls als Voraussetzung für die spätere Regelung aller irgend möglichen Anspruche der Beteiligten daran maßgeblich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2014, 3 W 19/14 BSch, ZfB 2014, Sammlung Seite 2278 ff; Beschluss vom 15.10.1999, 3 W 31/99 BSch, ZfB 2000, Sammlung Seite 1785 f).
- AG Mannheim, 12.10.2020 - 50 Ds 404 Js 41974/19 Im Verklarungsverfahren 30 UR II 1/20 des dortigen Antragstellers, des Schiffsführers des Thurgau Prestige, sind Beteiligte die geschädigte Eigentümerin des FKGS Thurgau Prestige, d.h. die hiesige Antragstellerin, der Bareboat Charterer des FGKS Thurgau Prestige, die Ausrüsterin des TMS Alukard, der Schiffsführer des TMS Alukard sowie der Lotse des TMS Alukard, der hiesige Angeklagte.