Rechtsprechung
AG Marburg, 16.02.2017 - 9 C 757/16 (77) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 Abs. 1 StromGVV, § 19 Abs. 2 StromGVV, § 8 Abs. 2 StromGVV
Der Stromversorger ist nicht gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV zur Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, wenn der Kunde die Forderung schlüssig beanstandet hat und die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes nicht festgestellt wurde. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- RA Kotz
Unterbrechung der Grundversorgung durch den Stromversorger wegen Zahlungsverzugs
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Messgerät nicht geprüft: Keine Unterbrechung der Strom-Grundversorgung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Überhöhte Stromrechnung - Energieversorger muss nach "schlüssig begründeten" Einwänden eines Kunden den Stromzähler genau prüfen
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Keine Stromunterbrechung durch Versorger
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)
Stromunterbrechung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Stromanbieter darf Stromversorgung bei schlüssiger Beanstandung von Forderungen seitens des Kunden nicht unterbrechen - Ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Zählern muss gegebenenfalls überprüft werden
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Stromzähler: Grundversorger muss bei Zweifeln die Funktionsfähigkeit prüfen lassen! (IMR 2017, 163)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Duisburg, 30.04.2010 - 7 S 123/09
Unterbrechung der Grundversorgung Ausbau der Messeinrichtung Streitwert …
Auszug aus AG Marburg, 16.02.2017 - 9 C 757/16
In allen anderen Fällen ist der Grundversorger gehalten, seine Ansprüche ggfs. im Wege der Zahlungsklage zu verfolgen (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 30.04.2010 - 7 S 123/09 -, juris).
- AG Hanau, 02.02.2022 - 39 C 11/21
Zum Zahlungsverzug des Kunden bei begehrter Unterbrechung der Stromversorgung.
Weil die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Zahlungsverzuges im Rahmen des § 19 Abs. 2 StromGVV bei dem Stromversorger liegt, gehen verbleibende Zweifel am Vorliegen eines ausreichend großen Zahlungsrückstandes des Kunden vollständig zu seinen Lasten (AG Marburg, Urteil vom 16.02.2017 - 9 C 757/16 (77), juris Rn. 24 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 30.04.2010 - 7 S 123/09, juris Rn 31 ff.).